Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe und ihm auch keine versprochen worden sei, ist zu verneinen.
2. Die Sache wird dem BGH wegen der Abweichung von auf weitere Beschwerden ergangene Entscheidungen anderer OLG und der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.9.1944 (DNotZ 1944, 195) zur Entscheidung vorlegt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.10.2003; Aktenzeichen 102 T 74/03) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 91 HRA 5757) |
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird nach § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 7.11.2003 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 31.10.2003 vorgelegt.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist unter der Registernummer ... in das Handelsregister ... beim A.C. eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 2.9.2002 meldeten die Gesellschafter die Übertragung der Kommanditeinlagen der Kommanditisten K. T.-H., J. T. und O. L. im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die G. Gesellschaft für H. und W. mbH & Co. Betriebs- und Verwaltungs KG an. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.3.2003 meldeten die Gesellschafter die Herabsetzung der Kommanditeinlage des Herrn Dr. G. G. und anschließende Übertragung des verbliebenen Kommanditanteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die G. Gesellschaft für H. und W. mbH & Co. Betriebs- und Verwaltungs KG an. Mit einer Verfügung vom 11.7.2003 hat das AG den Notar wegen dieser Anmeldungen und wegen einer weiteren Anmeldung vom 26.11.2002 aufgefordert, noch Abfindungsversicherungen für die ausscheidenden Kommanditisten einzureichen, wobei formlose Erklärungen der betreffenden Kommanditisten und des persönlich haftenden Gesellschafters ausreichten (vgl. Bl. 187 Bd. 3 Hauptband). Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar Beschwerde erhoben, der das AG nicht abgeholfen hat. Das LG hat die Beschwerde mit dem am 31.10.2003 gefassten Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde. Die weitere Beschwerde ist dann wegen der Anmeldung vom 26.11.2002 mit Erklärung vom 27.5.2004 zurückgenommen worden.
II. Die Sache ist nach § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorzulegen. Die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde erhebliche (vgl. dazu 1)) Rechtsfrage, ob der seinen Kommanditanteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragende Kommanditist und die persönlich haftenden Gesellschafter für die Eintragung in das Handelsregister zu versichern haben, dass der ausscheidende Kommanditist von der Gesellschaft keine Abfindung erhalten habe, ist nach Ansicht des Senats zu verneinen (vgl. dazu 2)). Damit weicht der Senat von auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen anderer OLG und von der zu der Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts ab (vgl. dazu 3)).
1. Die genannte Rechtsfrage ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde erheblich. Insbesondere ist die weitere Beschwerde zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass bereits die Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Auch die Erstbeschwerde war zulässig. Das LG hat in dem gerichtlichen Schreiben vom 11.7.2003 zu Recht eine gem. § 26 S. 2 der Handelsregisterverordnung anfechtbare Zwischenverfügung gesehen, weil die Rechtspflegerin dort die Eintragung ausdrücklich von der Beibringung der Abfindungsversicherungen abhängig gemacht hat. Auch die Beschwerdebefugnis ist gegeben. Der Schriftsatz vom 12.5.2003, mit dem der beurkundende Notar die Beschwerde eingelegt hat, enthält zwar keine ausdrückliche Erklärung in wessen Namen die Beschwerde erhoben werden soll. Die Erklärung ist aber im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, dass die Beschwerde im Namen der Gesellschafter bzw. der Gesellschaft eingelegt sein soll, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.7.1978 - 20 W 406/78, Rpfleger 1978, 411). Es fehlt auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Unabhängig davon, ob die Abgabe der verlangten Versicherung ohne weitere Mühen zu erstellen ist, bedeutet das Verlangen des Registergerichts beim Fehlen der rechtlichen Grundlage eine Rechtsbeeinträchtigung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Eintragung erfolgen muss. Darüber hinaus kann die bei dem entsprechenden Erfordernis unter Umständen unvermeidbare Verzögerung der Eintragung des Kommanditistenwechsels zu einer unbeschränkten Haftung des neuen Gesellschafters nach § 176 Abs. 2 HGB führen (BGH, Urt. v. 21.3.1983 - II ZR 113/82, GmbHR 1983, 238 = MDR 1983, 999 = NJW 1983, 2258), während sich der alte Kommanditist in dieser Zeit je nach dem Verständnis des § 162 Abs. 2 HGB n.F. nach § 15 Abs. 1 HGB nicht auf sein Ausscheiden berufen könnte.
2. Die ...