Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist nur die Grundbuchbeschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Auch insoweit setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO neben der Grundbuchunrichtigkeit voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.
2. Über die Grundbuchbeschwerde hat in jedem Fall das OLG zu entscheiden. § 89 Abs. 3 S. 1 InsO kommt nicht zur Anwendung, da die Zuständigkeit nur dann auf das Insolvenzgericht übergeht, wenn nach allgemeinen Vorschriften das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.
Normenkette
GBO §§ 71, 53; InsO § 89
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 42 KT 2784-24 + 2788) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) nach einem Wert von 24.896,31 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Anwaltsschreiben vom 10.9.2009 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, zu ihren Gunsten Zwangshypotheken in die im Beschlusseingang genannten Grundbücher einzutragen, und die titulierte Forderung verteilt (Bl. 152 ff. d.A. Blatt 2784). Beigefügt war eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des AG Tempelhof-Kreuzberg - 72 II 189/04 - vom 23.2.2006 (Bl. 155 d.A. Blatt 1784), mit dem der Beteiligte zu 1) unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit verpflichtet wird, 24.896,31 EUR nebst Zinsen an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Auf der Ausfertigung ist vermerkt, dass der Beschluss dem Beteiligten zu 1) am 17.3.2006 zugestellt worden ist.
Am 28.10.2009 hat das Grundbuchamt die Zwangssicherungshypotheken antragsgemäß eingetragen (Blatt 2784 III/5 und Blatt 2788 III/4).
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 4.11.2009 hat der Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf die Eintragungsmitteilung "Vollstreckungsschutz" beantragt und geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung verstoße gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Nach Abgabe hat das AG Charlottenburg - 36t IN 1380/06 - seine Zuständigkeit als Insolvenzgericht mit der Begründung verneint, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) sei seit dem 1.10.2007 gem. § 211 InsO beendet. Zwar sei gem. § 294 InsO auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners unzulässig. Insoweit greife § 89 Abs. 3 InsO aber nicht. Die Beteiligte zu 2) hat darauf hingewiesen, der Insolvenzverwalter habe das Wohnungs- und Teileigentum im November 2006 freigegeben. Das Grundbuchamt hat ein Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 2.4.2010 als Beschwerde gegen die Eintragungen vom 28.10.2009 gewertet und nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Bl. 127 ff. d.A. Blatt 2784 und die beigefügten Akten des AG Tempelhof-Kreuzberg - 35 M 2387/09 - Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 ff. GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 S. 1 RPflG zulässig. Die Eingaben des Beteiligten zu 1) vom 4.11.2009 und 2.4.2010 sind als Grundbuchbeschwerde mit dem beschränkten Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zu werten, da im Zweifel die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs mit dem zulässigen Inhalt gewollt ist.
Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist nur die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft, nicht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (KG NJW-RR 1987, 592; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 3 und 12 m.w.N.). Die Eintragung einer Zwangshypothek ist zwar auch eine Maßregel der Zwangsvollstreckung, § 866 Abs. 1 ZPO. Diese Maßregel wird aber durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist formell dem Grundbuchverfahren zugeordnet. Über die Beschwerde ist gem. § 72 GBO durch das KG zu entscheiden. § 89 Abs. 3 S. 1 InsO kommt nicht - im Hinblick auf § 294 Abs. 1 InsO entsprechend - zur Anwendung. Die Zuständigkeit geht gem. § 89 Abs. 3 S. 1 InsO nur dann auf das Insolvenzgericht über, wenn nach allgemeinen Vorschriften das Vollstreckungsgericht zuständig wäre (OLG Jena NJW-RR 2002, 626 [627]; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rz. 43; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 119 zum Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht). Das ist bei der Grundbuchbeschwerde nicht der Fall.
Die Beschwerde ist nur mit dem Ziel des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig; die unbeschränkte Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek ist wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs (vgl. BGHZ 64, 194 [197]) gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig (Senat, a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1995, 106 f.; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 51).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO ist ausgeschlossen, weil die Eintragungen vom 28.10.2009 nach ihrem Inhalt zulässig sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO liegen ebenfalls nicht vor.
Es kommt nicht darauf an, ob die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht ist, weil das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO umfassend (BGH, NZI 2006, 602) auch für Gegenstände gilt, die der Insolvenzverwalte...