Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer Festnahme zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 127 Abs. 1 Satz 2, 163 b Abs. 1 StPO ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB von der Beachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen Förmlichkeiten abhängig. Nach § 163 b Abs. 1 Satz 1 2. HS StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
2. Erfolgt die Widerstandshandlung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung noch gar nicht möglich war, ohne die Festnahme zu gefährden, so steht dies der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht entgegen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 18.03.2019; Aktenzeichen (263a Ds) 231 Js 2009/18 (61/18)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 4. Juli 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 18. März 2019 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und ihn im Übrigen, namentlich von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 Nr. 3c VersG, freigesprochen. Mit der Revision, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung, soweit sie seine Verurteilung betrifft.
II.
1. Der Revision bleibt der Erfolg versagt, da die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, der die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache gebietet.
a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte steht insbesondere nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 StGB entgegen.
Nach dieser Vorschrift scheidet die Strafbarkeit der Tat nach § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB aus, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Abzustellen ist hierbei auf die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. BGHSt 21, 334), für die das Vorliegen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten, die Einhaltung der gesetzlichen Förmlichkeiten sowie das Bestehen eines vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrags bzw. - soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt - die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 2015, 3109; KG, Beschluss vom 31. August 2000 - (4) 1 Ss 161/00 (131/00) -, juris).
Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 2) wurde die Feststellung der Identität der Gruppe von Gegendemonstranten, zu der auch der Angeklagte gehörte, von den Zeugen D und E auf Anordnung ihres Dienstvorgesetzten durchgeführt. In einem solchen Fall handelt ein Polizeibeamter stets dann rechtmäßig, wenn er einen von dem sachlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht (vgl. KG a.a.O.; Fischer, StGB 66. Aufl., § 113 Rn. 19 m.w.N.). Die Identitätsfeststellung sollte der Namhaftmachung der Mitglieder einer Gruppe von etwa 20 - zum Teil vermummten und Steine mitführenden - Gegendemonstranten dienen, die sich der von den Polizeikräften errichteten Sperrstelle genähert hatten, wobei aus der Gruppe bereits ein Stein in Richtung der Polizeibeamten geworfen worden war.
Bei einer Festnahme zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 127 Abs. 1 Satz 2, 163 b Abs. 1 StPO ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB von der Beobachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen Förmlichkeiten abhängig. Nach § 163 b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zu diesem Zwecke ist er von dem historischen Vorgang zu unterrichten, der dem Tatverdacht zugrunde liegt; eine rechtliche Subsumtion ist indessen nicht erforderlich (vgl. Erb in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 163b Rn. 22 m.w.N.). Diese Belehrung ist wesentliches Formerfordernis der Identitätsfeststellung, sodass ohne sie die auf § 163 b StPO gestützten Maßnahmen grundsätzlich rechtswidrig sind (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 62; OLG Celle StraFo 2011, 363; KG NJW 2002, 3789; OLG Köln StV 1982, 359). Eine Ausnahme gilt bei Gefährdung des Vollstreckungszwecks sowie in Fällen, in denen der Zweck der Identitätsfeststellung ohne Weiteres auf der Hand liegt (OLG Celle a.a.O.; KG NJW 2002, 3789). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Diensthandlung als rechtmäßig dar.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Anlass der Personenkontrolle für den Angeklagten in der konkreten Situation bereits au...