Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausgeldschulden als Masseverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
Hausgeldschulden eines Gemeinschuldners aus einer nach der Konkurseröffnung rechtsbeständig beschlossenen Jahresabrechnung hat der Konkursverwalter als Masseverbindlichkeit vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5; KO § 58 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 07.07.1992; Aktenzeichen 85 T 57/92) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 442/91 (WEG)) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1992 – 85 T 57/92 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 23.000,– DM.
Gründe
Die Gemeinschuldnerin, die U. G., ist als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Miteigentümerin von 17 Eigentumswohnungen der Wohnanlage. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Januar 1990 – 86 N 762/89 – ist über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden. Der Antragsgegner ist der Konkursverwalter. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer bestandskräftig die Abrechnung für die Wirtschaftsjahre 1987 bis 1989. Die Gemeinschuldnerin schuldet hieraus rückständiges Hausgeld in Höhe von 22.530,67 DM.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17. Februar 1992 den Antrag der Wohnungseigentümer, den Antragsgegner zur Zahlung des rückständigen Hausgeldes nebst Zinsen zu verpflichten, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 7. Juli 1992 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hier gegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
Der Antragsgegner ist nach § 58 Nr. 2 KO i. V. mit § 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG verpflichtet, das aufgrund der am 26. April 1990 bestandskräftig beschlossenen Abrechnung aus den Wirtschaftsjahren 1987 bis 1989 rückständige Hausgeld an die Wohnungseigentümer zu zahlen. Diese erst nach der Konkurseröffnung beschlossene Abrechnung begründet eine Hausgeldforderung, die nach § 58 Abs. 2 KO zu den Massekosten gehört und deshalb nach § 57 KO vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen ist.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 108, 44, 49 ff. = NJW 1989, 3018), daß die Verpflichtung zur Zahlung aus einer von den Wohnungseigentümern nach der Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage, die einen durch Wohngeldrückstände aus vergangenen Jahren eingetretenen Fehlbedarf ausgleichen soll, eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 58 Nr. 2 KO ist. Dieser Rechtssatz ist nach Auffassung des Senats entsprechend auf den hier vorliegenden ähnlichen Fall anzuwenden, daß die Zahlungsverpflichtung durch einen bestandskräftigen Abrechnungsbeschluß begründet wird. Geltungsgrund der Zahlungsverpflichtung ist der Wohnungseigentümerbeschluß (BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910 und BGH vom 20.11.92 – V ZR 279/91 – in NJW 1993, 593 = MDR 1993, 392 für die Abrechnung; s. auch BGHZ 108, 44, 51 für die Umlage). Eine voll wirksame Forderung ist also erst nach der Konkurseröffnung entstanden (BGH vom 20.11.92 a.a.O.).
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Bd. 108, 44, 50 seine Ansicht, daß die Wohngeldforderung aus einer nach der Konkurseröffnung beschlossenen Sonderumlage eine Masseverbindlichkeit ist, auch damit begründet, daß zwischen der ursprünglichen Wohngeldforderung und der Forderung aus der Sonderumlage „… nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang ohne Tilgungsverbund” besteht; eine Umwandlung einer vorher bereits bestehenden Forderung liege deshalb nicht vor. Dieses Argument gilt auch für den hier zur Entscheidung stehenden Fall der durch einen Abrechnungsbeschluß begründeten Hausgeldforderung im Verhältnis zu der auf dem beschlossenen Wirtschaftsplan beruhenden Forderung auf Vorschußzahlungen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit beider Forderungen voneinander besteht hier offensichtlich, weil die gezahlten Vorschüsse auf die Höhe der Wohngeldforderung aus der Abrechnung anzurechnen sind. Ein rechtlicher Tilgungsverbund zwischen beiden Forderungen besteht aber auch hier nicht. Denn die Hausgeldforderung aus dem Abrechnungsbeschluß entsteht nur in der Höhe der Differenz zwischen dem errechneten Ergebnis der Einzelabrechnung und den gezahlten Vorschüssen. Eine Umwandlung der Vorschußforderung in eine Abrechnungsforderung liegt hier deshalb ebensowenig vor wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines Sonderumlagebeschlusses.
Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Ansicht kann auch die denkbare, wenn auch nicht naheliegende Möglichkeit, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlußfassung über eine Abrechnun...