Leitsatz (amtlich)
1. Eine Habilitätsversicherung eines GmbH-Geschäftsführers, die vor dem Inkraftreten des UmRUG am 1. März 2023 gefertigt wird und noch auf § 313 UmwG aF Bezug nimmt, kann unter Umständen in einem Zeitraum nach dem Inkrafttreten des UmRUG dahin ausgelegt werden, dass auch die Strafbarkeit nach § 346 UmwG erfasst wird.
2. Für eine Einlageversicherung, die für eine UG abzugeben ist, gelten die gleichen Regeln wie für eine GmbH. Insoweit kann das Registergericht eine aktualisierte Versicherung verlangen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass insoweit Änderungen eingetreten sind. Dies kann sich aus dem Zeitablauf zwischen Vorlage der Versicherung und Prüfung durch das Registergericht ergeben, wenn weitere Umstände vorliegen.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 2-3; UmwG § 346
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 5418/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. Juni 2023 hinsichtlich des dort unter Nr. 1 angenommenen Eintragungshindernisses aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.
Gründe
I. Die Beteiligte (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft") begehrt ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (nachfolgend auch nur: "Amtsgericht").
Die Beteiligte wurde am 09. Februar 2023 vor dem Notar, der sie auch im Beschwerdeverfahren als Verfahrensbevollmächtigter vertritt, mit einem Stammkapital von 1.000,00 EUR errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist eine in Guernsey ansässige Limited.
Unternehmensgegenstand der Beteiligten ist Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen aller Art, ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht für Dritte, sowie damit verbundene Geschäfte, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist, sowie Unternehmensberatungsdienstleistungen. Im Gesellschaftsvertrag ist weiter geregelt, dass die Beteiligte die mit ihrer Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000,00 EUR trägt und der Geschäftsführer befugt ist, den Geschäftsbetrieb der Beteiligten vor ihrer Eintragung im Handelsregister aufzunehmen.
Am selben Tag unterzeichnete der ebenfalls in Guernsey ansässige alleinige Geschäftsführer eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister. Darin versicherte er unter anderem, dass auf die 1.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1,00 EUR jeweils ein Betrag von 1,00 EUR, in bar geleistet worden sei, sich die Beträge endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befänden und nicht an den Übernehmer zurückgewährt würden. Weiter versicherte er, die Beteiligte habe sich an der Gründung der XX UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 1.000,00 EUR beteiligt und dabei eine Stammeinlage von 500,00 EUR übernommen. Das Vermögen der XX UG (haftungsbeschränkt) sei vorbehaltlich des nach deren Satzung übernommenen Gründungsaufwandes, welcher 1.000,00 EUR nicht übersteige, nicht mit Verbindlichkeiten belastet. Im Übrigen sei das Vermögen der Beteiligten, vorbehaltlich des nach dem Gesellschaftsvertrag übernommenen Gründungsaufwandes, nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet.
Nach Belehrung durch den Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht versicherte er weiter, während der letzten 5 Jahre sei gegen ihn keine Verurteilung rechtskräftig geworden unter anderem "wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG".
Der Notar übermittelte die Anmeldung nebst der übrigen Gründungsurkunden am 23. Mai 2023 an das Amtsgericht, wo sie am selben Tag eingingen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023, das eine Belehrung enthält, wonach "gegen diese Zwischenverfügung" die Beschwerde statthaft sei, hat das Amtsgericht mitgeteilt, es bestünden zwei Eintragungshindernisse, zu deren Erledigung eine Frist von 6 Wochen seit Zugang "dieser Verfügung" gesetzt werde:
Zum einen sei, wie unter Nr. 1 des Schreibens des Amtsgerichts ausgeführt wird, die vom Geschäftsführer abzugebende Habilitätsversicherung gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht ausreichend. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) sei in der Habilitätsversicherung nunmehr nicht mehr auf § 313 UmwG, sondern auf § 346 UmwG Bezug zu nehmen.
Zum anderen, so Nr. 2 des Schreibens, sei wegen des erheblichen Zeitablaufes seit Unterzeichnung der Anmeldung am 09. Februar 2023 eine weitere notariell beglaubigte Versicherung der Geschäftsführung erforderlich, aus der sich ergebe, dass das Vermögen der Gesellschaft weiterhin durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie vertritt die Auffassung, die Habilitätsversicherung sei dahingehend auszulegen, dass sie auch eine fehlende Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 346 UmwG umfasse.
Eine weitere Versicherung hinsichtlich der Vorbelastung des Gesellschaftsvermögens sei ...