Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 124/13)

 

Tenor

wird die Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlaßt wäre.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund einer bei der Beklagten zu 1) gem. Versicherungsschein vom 30. April 2012 (Anlage K 1 - B 1) seit dem 24. April 2012 auf der Grundlage der Bedingungen Tarif RD (Anlage K 2 - B 1) bestehenden Auslandsreisekrankenversicherung und bei der Beklagten zu 2) seit dem am 26. April 2012 mit Versicherungsschutz ab dem 01. Mai 2012 auf der Grundlage der Bedingungen AVB/AK-11 und Tarif AKD-11 (Anlage K 1 - B 2) bestehenden Auslandsreise-

Krankenversicherung auf Freistellung von Kosten in Anspruch genommen, die durch Heilbehandlungsmaßnahmen und Krankentransport in der Zeit vom 12. Juni bis 21. Juli 2012 in Minnesota/USA angefallen sind.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. Februar 2016 (Bl. 4 - 11 Bd. II d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer hiermit in Bezug genommenen Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine Verurteilung der Beklagten entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen begehrt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

sie von den Kosten

1. der Heilbehandlung vom 12./13. Juni 2012 im St. Clouds Hospital in Höhe von

1.102,09 US-$,

hilfsweise umzurechnen in Euro nach dem Wechselkurs der EZB am 16. Mai 2013

(Rechtshängigkeit),

2. der Heilbehandlung vom 17. Juni bis 11. Juli 2012 im St. Clouds Hospital in Höhe

von 113.980,58 US-$,

hilfsweise umzurechnen in Euro nach dem Wechselkurs der EZB vom 16. Mai 2013,

3. des Krankentransports am 03. Juli 2012 in Höhe von 1.585,99 EUR,

4. der Heilbehandlung vom 12. bis 21. Juli 2012 in der Mayo Clinic in Höhe von

36.919,10 EUR

- jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16. Mai 2013 -

freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und treten dem Vorbringen der Klägerin weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen

ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage auf Freistellung zu Recht abgewiesen, weil die Aufwendungen, hinsichtlich derer die Klägerin Freistellung begehrt, nicht anläßlich eines während der Dauer der von ihr abgeschlossenen Versicherungen eingetretenen Versicherungsfalles, sondern vorvertraglich aufgrund eines bereits vor Beginn der streitgegenständlichen Versicherungsverträge eingetretenen Versicherungsfalles entstanden sind und für vorvertragliche Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz besteht. Letzteres ist ein dem Versicherungsvertragsrecht immanenter Grundsatz, da Inhalt des Versicherungsvertrages die Pflicht des Versicherers ist, (gegen Zahlung der Prämie) ein bestimmtes Risiko (den möglichen aber ungewissen Eintritt eines Ereignisses) abzusichern. Es versteht sich von selbst, dass der Versicherer keine Deckung für ein Risiko übernehmen will, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon in das Stadium des als Versicherungsfall definierten Geschehens getreten ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin VVG, 29. Aufl., § 1 RdNr. 169).

Die Klägerin stellt unter II. 1. der Berufungsbegründung ausdrücklich unstreitig, dass sie sich bereits im November 2011 in der Charité wegen Gesichtsschmerzen hat behandeln lassen. Den "Erste Hilfe"- Berichten und dem Entlassungsbrief der Charité (Anlagen B1 bis B 3 - B 1) ist insoweit zu entnehmen, dass sich die Klägerin am 23. und vom 25. bis 30. November 2011 wegen Kiefergelenksbeschwerden links (nachdem ca. 1 Woche zuvor ein oral chirurgischer Eingriff an dieser Stelle durchgeführt worden war) in der Charité befand und dort bereits eine Trigeminusneuralgie diskutiert, mangels sicherer Hinweise aber nicht sicher diagnostiziert wurde. Ebenfalls unstreitig ist, dass sich die Klägerin am 26. April 2012 - dem Tag, an dem sie auch den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung bei der Beklagten zu 2) beantragte und einen Tag be...

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