Normenkette

BGB § 1938

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 10.08.2021; Aktenzeichen 60 VI I 2777/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 10.8.2021 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 6.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verfolgt mir ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins weiter, der sie als Alleinerbin ihrer am 3.5.2020 verstorbenen Mutter, Frau F... I..., ausweist.

Frau F... I... (im Folgenden: Erblasserin) errichtete am 3.5.2001 ein handschriftliches, von ihr unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

"Ich, F... I..., geb. am ..., bestimme zu meinem alleinigen Erben die ... Kirchengemeinde ....

Meine Tochter A... M..., geb. am ..., enterbe ich, weil sie mit ihrem Ehemann gemeinsam 1993/1994 unter Verbreitung von Lügen versucht hat, mich zu entmündigen. Und als ihr das nicht gelang, meine Gesundheit durch von ihr verursachten Stress derart zu schädigen, dass ich in ein Heim eingewiesen werden sollte."

Das Testament hinterlegte die Erblasserin am selben Tag beim Amtsgericht Köpenick.

Am ... verstarb die Erblasserin.

Am 9.6.2020 erschien die Antragstellerin beim Amtsgericht Köpenick mit einem Zettel der Erblasserin, auf dem "Testament beim Gericht Köpenick hinterlegt" stand, und bat um Eröffnung des hinterlegten Testaments. Dies geschah am 10.8.2020. Das Eröffnungsprotokoll sowie eine Ablichtung des Testaments wurden am 10.8.2020 an die Antragstellerin sowie an die ... Kirchengemeinde ... abgeschickt.

Mit Schreiben vom 8.9.2020 (und nicht, wie vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss fälschlich angegeben, 9.8.2020) erklärte die Kirchengemeinde ... die Ausschlagung der Erbschaft. Mit Schreiben vom 9.10.2020 wies das Amtsgericht die Kirchengemeinde darauf hin, dass die Ausschlagungserklärung vom 8.9.2020 nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche und daher unwirksam sei. Eine formgerechte Wiederholung der Ausschlagung erfolgte nicht.

Am 12.11.2020 erklärte die Kirchengemeinde beim Amtsgericht Köpenick die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Die Ausschlagung erfolge zum Schutz vor eventuellen Gläubigeransprüchen.

Am 10.6.2021 hat die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Im Antrag hat sie darauf verwiesen, dass der testamentarische Erbe, die Kirchengemeinde, die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe und sie, die Antragstellerin, die einzige gesetzliche Erbin sei.

Das Amtsgericht Köpenick hat den Antrag mit Beschluss vom 10.8.2021 zurückgewiesen. Es hat dabei zur Begründung ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die testamentarische Erbin, die Kirchengemeinde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe. Denn jedenfalls sei die Antragstellerin ausdrücklich enterbt worden. Das Testament sei formwirksam. Gemäß § 1938 BGB sei die Enterbung ohne Einsetzung eines Erben möglich, so dass sie auch wirksam bleibe, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlage. Voraussetzung sei, dass die Enterbung unter allen Umständen gewollt gewesen sei. Dies sei hier anzunehmen, da die Enterbung von der Erblasserin gesondert bestimmt und begründet worden sei. Dahingestellt bleiben könne, ob die Begründung im Testament rechtlich oder tatsächlich zutreffend sei. Für die herausgehobene Bedeutung der Enterbung spreche zudem die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht, um einen Verlust des Testaments bei Auflösung des Haushalts vorzubeugen.

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13.8.2021 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 8.9.2021 hat sie dagegen Beschwerde eingelegt. Darin macht sie im Wesentlichen geltend:

Die Kirchengemeinde habe die Erbschaft ausgeschlagen, weil ihr das Amtsgericht mitgeteilt habe, dass ein Sozialbegräbnis erfolgt sei und davon ausgegangen worden sei, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei. Tatsächlich hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann die Beisetzung bezahlt. Den "Datensalat" im Beschluss, wonach die Kirchengemeinde die Erbschaft einen Tag vor Testamentseröffnung angefochten habe, werde das Gericht sicherlich selbst in Zweifel ziehen.

Zur Testamentseröffnung sei es gekommen, weil die Antragstellerin und ihr Mann beim Amtsgericht Köpenick mit einem Blatt Papier erschienen seien, in dem auf ein hinterlegtes Testament hingewiesen worden sei. Dieses Papier habe die Antragstellerin in den Unterlagen ihrer Mutter gefunden. Dennoch unterstelle das Amtsgericht im Beschluss, dass bei einer Haushaltsauflösung das Testament verlustig gehen könnte. Auch habe ihre Mutter sie am Nachmittag vor ihrer Heimunterbringung gebeten, in ihre Wohnung zu fahren und von dort Sachen zu holen.

Der Kirchengemeinde sei mitgeteilt worden, dass nach der Ausschlagung nun die Tochter der Erblasserin als Erbin in Betracht komme. Erst als die Kirchengemeinde dies der Anwältin der Antragstellerin mitgeteilt habe, sei es zur Beantragung des Erbscheins gekommen.

Der Inhalt des Testaments sei absurd. Im Rahmen der Betreuung von 2014 bis 2017 habe die Antr...

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