Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen 21 O 90/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.8.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 90/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Berufung wird auf 78.288,89 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 27.10.2004 verwiesen. Der Senat sieht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6.12.2004 keinen Anlass, davon abzuweichen. Dem Faxschreiben des Klägers vom 18.4.2003 ist trotz entsprechender Anfrage des Beklagten vom 15.4.2003 keine klare Aussage zur Frage des Vergleichswiderrufs zu entnehmen, und zwar auch im Kontext des vorhergegangenen Schriftwechsels nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1416072 |
BRAK-Mitt. 2005, 111 |
www.judicialis.de 2004 |
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