Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.11.2001; Aktenzeichen 11 OH 2/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 14.11.2001 - 11 OH 2/00 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen geändert:

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 35.000 DM (jetzt: 17.895,22 Euro) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.003,52 Euro (= 33.256 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Rechtsmittel führen zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 35.000 DM.

Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens (vgl. §§ 485 ff. ZPO) bemisst sich nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Feststellung von Mängeln, ihrer Ursachen und der zu ihrer Behebung erforderlichen Maßnahmen und Kosten, richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach der Höhe der von dem Sachverständigen ermittelten notwendigen Nachbesserungskosten. Dies hat das LG unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.12.2001 zutreffend ausgeführt.

Stellt der Sachverständige jedoch Mängel nicht oder nicht in dem von dem Antragsteller behaupteten tatsächlichen Umfang fest, kommt es für die Festsetzung des Verfahrenswertes insoweit auf die nach dem Vorbringen des Antragstellers erforderlichen Mängelbeseitigungskosten an. Hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung hierzu konkrete Angaben gemacht, sind diese zugrunde zu legen.

Fehlen in seiner Antragsbegründung hingegen konkrete Angaben zur Höhe dieser Kosten, sind zu deren Bemessung die Umstände des Falles heranzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 443 [444]).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller weitgehend konkrete Angaben zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einschließlich angeblicher Minderungsbeträge gemacht.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher der Verfahrenswert auf den genannten Betrag festzusetzen. Der Sachverständige hat die Darstellung der Antragsteller hinsichtlich der behaupteten Mängel sowie hinsichtlich der Höhe der notwendigen Nachbesserungskosten nicht in vollem Umfang als zutreffend bestätigt. Soweit der Sachverständige Mängel festgestellt hat, sind die in seinem Gutachten angesetzten Nachbesserungskosten maßgebend. Dies gilt auch für die Position 3.5. des Gutachtens ("unzulässig hohe Schallübertragung vom Nachbarn im Haus"). Insoweit hat der Sachverständige den behaupteten Mangel bestätigt, so dass statt der in der Antragsschrift auf S. 11 unter Punkt III.5.c) angegebenen Wertminderung des Hauses i.H.v. 17.000 DM lediglich die vom Sachverständigen angesetzten Mängelbeseitigungskosten von 3.500 DM zugrunde zu legen sind. Soweit sich die Mängelbehauptungen der Antragsteller nicht bestätigt haben, sind die jeweils aus der Sicht der Antragsteller erforderlichen Nachbesserungskosten bei der Bemessung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163459

BauR 2003, 1765

KG-Report 2004, 376

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