Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Leitungswasserversicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Versicherung für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude umfasst nicht Wasserleitungen, die auf der Dachterrasse unterhalb von Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden.
Normenkette
VVG § 1 S. 1; VGB 2000 § 6 Ziff. 3, § 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 172/12) |
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin überwiegend, bis auf einen Betrag i.H.v. 743,74 EUR (50 % der Rechnung der Fa. Quantum, Anlage K 5), offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich des nicht begründeten Teils der Berufung vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Der Senat stimmt mit dem LG überein, dass Versicherungsschutz für den Versicherungsfall "Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren", § 6 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3, künftig: VGB 2000), nicht gegeben ist. Versicherungsschutz besteht nach dieser Bestimmung nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude.
Die betroffenen Wasserleitungen verlaufen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auf dem Dach liegend, unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belages der Dachterrasse. Sie befinden sich damit "außerhalb" des Gebäudes.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Auslegung der fraglichen Versicherungsklausel nicht zum gegenteiligen Ergebnis.
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach gefestigter Rechtsprechung des BGH maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem. III Rz. 2 m. Nachw. der Rspr. des BGH).
Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Die hier Streit entscheidende Formulierung "innerhalb des Gebäudes" beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich "außerhalb" des Gebäudes abgegrenzt wird (BGH, Urt. v. 25.3.1998 - IV ZR 137/97-, VersR 1998, 758, juris-Rz. 22). Danach liegen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen. Als Dach wird gemeinhin ein den Gebäudeinhalt nach oben abgrenzendes und gegen äußere schädigende Einflüsse schützendes Bauteil bezeichnet. Dessen äußere Grenze ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche eines Gebäudeteils aufgebracht wurde und der begehbare Belag der Dachterrasse aus Holzdielen gebildet ist, nicht der Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren soll. Die Lauffläche gehört bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach, da sie nicht dazu bestimmt ist, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.
Anders als in dem der Entscheidung des BGH (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich hier bei dem betroffenen Bereich eindeutig um eine "Außenbereichslage".
Zweifelsfragen, wie sie auftreten können, wenn Leitungsrohre unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes im Erdreich verlaufen, das betreffende Erdreich allerdings von den Fundamenten eingefasst wird, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Denn in der gegebenen Konstellation ist eine klare Zuordnung des Leistungssystems zum Außenbereich i.S.d. Versicherungsbedingungen möglich (s.o.). Für das Gebot, Vertragsklauseln, die einen Risikoausschluss beinhalten, im Zweifelsfall eng auszulegen und nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordern (BGH, a.a.O., juris-Rz. 25), gibt es im gegebenen Fall nach dem oben begründeten eindeutigen Auslegungsergebnis deshalb schon keinen Anwendungsbereich. Abgesehen davon spräche zudem der Sinn und Zweck von § 6 Ziff. 3 VGB 2000 -verbleibende Zweifel zugunsten der Klägerin einmal unterstellt- dafür, die Klausel dahingehend auszulegen, dass der Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich "außerhalb" des Gebäudes i.S.v. § 6 Ziff. 3 VGB 2000 gehört. Denn es erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben ist, wie auch, dass der Versicherer mit der fraglichen Klausel gerade dieses Risiko begrenzen will.
2. Es kann auch kein versicherter Bruchschaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000 festgestellt werden. Dafür wäre erforderlich, dass die von ...