Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrparteienschiedsgericht
Leitsatz (amtlich)
Auch bei nicht vorhandener Vereinbarung der Parteien über die Anzahl der Schiedsrichter kann ein Mehrparteienschiedsgericht gebildet werden; beide Schiedsrichter werden dann vom Gericht bestimmt, § 1034 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 1034 Abs. 2
Tenor
1. Zu Schiedsrichtern werden für das schiedsrichterliche Verfahren der Parteien betreffend die in den Vorlageanträgen des Antragstellers vom 9.3.2007 bezeichneten Ansprüche bestellt:
Vorsitzender Richter am KG G. und Richter am KG C.K.
Das Amt der Schiedsrichter J.L. (Antragsteller), Dr. D.M.K. LL.M. (Agg. zu 1.), Dr. J.D. (Agg. zu 4.) und W.B. (Agg. in zu 3.) wird für beendet erklärt.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3. auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig abgewiesen.
3. Von den Verfahrenskosten haben zu tragen von den außergerichtlichen des Antragstellers dieser 35 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 35 %, die Antragsgegnerin darüber hinaus 30 %, von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1., 2. und 4. diese 50 % und der Antragsteller jeweils 50 % und von denen der Antragsgegnerin zu 3. diese 65 % und der Antragsteller 35 %. Die Gerichtskosten haben der Antragsteller zu 35 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 35 % und die Antragsgegnerin zu 3. zu weiteren 30 % zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 339.522,96 EUR (Schiedsrichterbestellung: 1/3 der Hauptsache von 720.075,94 EUR = 240.025,31 EUR; Feststellungsantrag: 1/3 der Hauptsache von 298.492,94 EUR = 99.497,65 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Benennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Antragsgegner im Hinblick auf ein in Berlin durchzuführendes Schiedsverfahren über die Auseinandersetzung einer Anwaltssozietät, hilfsweise zusätzlich die Benennung eines neuen Schiedsrichters auch für ihn. Die Antragsgegnerin zu 3. stellt den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen den Antragsteller.
Das KG hat mit Urt. v. 12.12.2006 - 14 U 6/06 - die im Sozietätsvertrag vom 15.10.1998 enthaltene Schiedsklausel für wirksam gehalten und die Berufung der Antragsgegnerin zu 3. gegen ein klageabweisendes Urteil des LG, das Auskunfts- und Gewinnausschüttungssansprüche gegen die Anwaltssozietät und gegen einzelne Gesellschafter, u.a. auch gegen den Antragsteller zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen.
Die §§ 25 und 26 des Sozietätsvertrages lauten wie folgt:
"§ 25 Ablösungsklausel
Diese Vereinbarung regelt abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern anstelle ihrer bisherigen Sozietäts-/Partnerschaftsregelungen.
§ 26 Schiedsklausel
Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend ein Schiedsgericht gemäß dem gesondert geschlossenen Schiedsvertrag."
Ein zwischen den Verfahrensbeteiligten gesondert geschlossener Schiedsvertrag existiert nicht.
Die bisher am beabsichtigten Schiedsverfahren nicht beteiligten Gesellschafter D., L., M. und T.haben sich ebenfalls der Schiedsklausel in dem Sozietätsvertrag unterworfen.
Mit Schreiben vom 9.3.2007 forderte der Antragsteller die Antragsgegner auf, binnen eines Monats einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen. Die Antragsgegner weigerten sich und bestellten stattdessen jeder einen eigenen Schiedsrichter.
Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens soll eine Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zahlung von 194.029,94 EUR als Gesamtschuldner sowie gegen jeden Antragsgegner einzeln auf Zahlung eines Betrages aus der Auseinandersetzungsbilanz, auf Auskunft und auf Ersatz des anteiligen Zinsaufwandes hinsichtlich eines Darlehens für den Ankauf eines Grundstücks in der Greifswalder Straße sein, wobei zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern streitig ist, ob der letzt genannte Anspruch der Schiedsvereinbarung unterfällt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Schiedsgericht gem. § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur mit drei Schiedsrichtern zu besetzen sei. Die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Gesellschaft erfordere eine einheitliche Entscheidung. In der Schiedsabrede sei der Wille der Gesellschafter zum Ausdruck gekommen, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis den staatlichen Gerichten wirksam zu entziehen und einem Schiedsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zuzuweisen. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit dürfe auch die aus mehreren Beteiligten bestehende Gegenseite nur einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellen.
Die ersten Vorlageanträge vom 30.12.2005 seien lediglich im Hinblick auf die Entscheidung des KG vom 12.9.2006 durch die Anträge vom 9.3.2007 modifiziert worden. Diese hätten ausdrücklich auf die Ansprüche aus den Vorlageanträgen vom 30.12.2005 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, für das zwischen den Beteiligten durchzuführende Schiedsverfahren für die Antragsgegner einen gemeinsa...