Leitsatz (amtlich)

1. Wohngeldschuldner ist nur der wahre Wohnungseigentümer, wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt.

2. Eine Kommanditgesellschaft, deren Firma wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden ist und die daraufhin von Amts wegen ebenfalls im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin gelöscht wird, bleibt Schuldnerin des Wohngeldanspruchs, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Amtslöschungen im Handelsregister und im Wohnungsgrundbuch zu Unrecht eingetragen worden sind.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.02.2000; Aktenzeichen 85 T 247/99 (WEG))

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 19.07.1999; Aktenzeichen 70 II 10/99 (WEG))

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2000 – 85 T 274/99 (WEG) – aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 1999 – 70 II 10/99 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.696,88 DM.

 

Gründe

Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin rückständiges Wohngeld für die Wohnung Nr. … für die Monate November und Dezember 1998. Dem liegt nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Inhalt der Grundakte der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die in der Wohnungseigentumsanlage belegene Wohnung Nr. … ist im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von S.-C. Band … Blatt … eingetragen. Die S.-I. V.- und V. C. G. K. (im folgendenden nur: S. G.& C. K.) ist in Abteilung I lfd. Nr. 3 des Grundbuchs am 5. Dezember 1991 als Eigentümerin eingetragen worden. Diese Eintragung ist gelöscht worden und am 25. Mai 1999 sind ebenfalls unter der laufenden Nr. 3 die D. G. und die Antragsgegnerin „… als Gesellschafter bürgerlichen Rechts …” in Abteilung I als Eigentümer eingetragen worden. Grundlage der Eintragung war nach Abteilung I Sp. 4 des Grundbuchs die Handelsregistereintragung vom 30. September 1994 (…).

Dieser Handelsregistereintragung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die S. G. & C. K. war am 25. August 1989 in das Handelsregister (…) eingetragen worden. Persönlich haftende Gesellschafterin war die S. I V. und V. G. Kommanditistin war nach einer Eintragung vom 16. Juli 1990 die Antragsgegnerin. Am 17. Oktober 1990 wurde anstelle der S. … G. die D. G. G. als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen. – Am 30. September 1994 ist nach § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen worden, dass die Firma der S. G. & C. K. erloschen ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist am 29. November 1994 nach § 2 Löschungsgesetz von Amts wegen als vermögenslos im Handelsregister (H.) gelöscht worden. Die Antragsgegnerin ist jedoch ca. dreieinhalb Jahre später durch Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. und 27. März 1998 – … – als deren Nachtragsliquidatorin u.a. mit dem Wirkungskreis bestellt worden, die Rechte der D. G. G. als Komplementärin der bereits gelöschten S. G. & C. K. wahrzunehmen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 19. August 1997 zu TOP I. 3. die Wohngeldneuberechnung für 1997 mit Mehrheit beschlossen und bestimmt, dass diese Neuberechnung über das Wirtschaftsjahr hinaus gelten soll, bis die Wohnungseigentümer eine geänderte Wirtschaftsplanung beschließen. Aus dieser Wohngeldneuberechnung entfällt auf die Eigentumswohnung Nr. … für das Jahr 1997 ein Wohngeldbetrag von 1.348,44 DM monatlich. Für die hier streitgegenständlichen Monate November und Dezember 1998 ist für die Wohnung Nr. … kein Wohngeld gezahlt worden. Die Antragsteller nehmen aufgrund der oben geschilderten Grundbuchlage die Antragsgegnerin deshalb als eingetragene Miteigentümerin auf Zahlung des Betrages von 2.969,88 DM in Anspruch.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 19. Juli 1999 den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2000 die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin neben der D. G. G. antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Kern vor, sie hafte nicht für die streitgegenständlichen Wohngeldschulden, weil die wahre Rechtslage nicht mit der im Grundbuch verzeichneten Rechtslage übereinstimme. Eigentümerin der Wohnung Nr. … sei noch die S. G. & C. K. Trotz der von Amts wegen verfügten Löschung der Firma dieser Gesellschaft im Handelsregister bestehe sie weiter; denn sie verfüge noch über Vermögen, nämlich die streitbefangene Eigentumswohnung, und sei deshalb noch nicht beendet.

Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die Entsc...

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