Leitsatz (amtlich)
Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.
Normenkette
HGB § 12 Abs. 1, § 157 Abs. 1, § 161 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 25893 B) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 2017 aufgehoben und das Registergericht nach Maßgabe dieser Entscheidung angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1), eine Kommanditgesellschaft, ist seit dem 19. Mai 1994 im Handelsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 2), der der einzige Kommanditist der Beteiligten zu 1) ist und der Liquidator der Komplemtär-GmbH, der Beteiligten zu 3), meldete mit einer notariell beglaubigten elektronischen Anmeldung vom 15. Juli 2016 an, dass die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist. Die Eintragung erfolgte am 12. September 2016. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1) noch Eigentümerin von zwei Wohnungseigentumsrechten ist, beantragte der Beteiligte zu 2) zunächst seine Bestellung zum Nachtragsliquidator. Dies lehnte das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 16. März 2017 ab.
Mit notariell beglaubigter und elektronisch eingereichter Erklärung vom 8. August 2017 hat der Beteiligte zu 2) als Liquidator der Beteiligten zu 3), und zugleich auch als Kommanditist beantragt, die zu Unrecht eingetragene Löschung der Gesellschaft zu berichtigen und zugleich angemeldet, dass die Beteiligte zu 3) aufgrund Gesellschafterbeschluss die von § 181 BGB befreite alleinige Liquidatorin sei. Die Beteiligten machen geltend, dass das Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 2016 an Dritte veräussert worden sei. Das Grundbuchamt habe die Eintragung der Eigentumsübertragung aber abgelehnt. Der notwendige Nachweis über die Vertretungsberechtigung sei wegen § 29 GBO nur dadurch zu führen, dass die Löschung der Beteiligten im Handelsregister berichtigt werde.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2017 (BI. 25 f.) zurückgewiesen. Eine Wiedereintragung der Beteiligten zu 1) komme nicht in Betracht, weil hier keine umfangreichere und längere Abwicklung, sondern lediglich einzelne Rechtshandlungen zur Abwicklung von Grundeigentum erforderlich seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 (BI. 28 ff.) Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihre Rechtsansicht zur Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit des von ihr beantragten Vorgehens wiederholt.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 (BI. 44 f.) hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat Erfolg.
1. Der Antrag vom 8. August 2017 ist als Anmeldung der Fortsetzung der Liquidation anzusehen und als solcher auch eintragungsreif. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmelder davon ausgehen, dass die Eintragung der Löschung zu Unrecht erfolgt und die Eintragung zu berichtigen sei. Denn dann wäre die Erklärung lediglich als Anregung auf eine Berichtigung nach § 395 FamFG anzusehen. Diese hätte aber erfolglos bleiben müssen, weil die Voraussetzung für die Eintragung vom 16. September 2016, nämlich eine entsprechende Anmeldung durch alle Gesellschafter, vorlag und das spätere Auffinden von Vermögensgegenständen, ebenso wie bei den Kapitalgesellschaften, nicht zu einer Unrichtigkeit der Eintragung führt, sondern nur die Notwendigkeit weiterer Liquidationsmaßnahmen auslöst (vgl. zu den Kapitalgesellschaften: Senat, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rdn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 2016 - I-3 Wx 191/15 -, juris Rdn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01. März 2002 - 3 W 38/02 -, juris Rdn. 9; Henssler/Strohn/Klöhn, Gesellschaftsrecht, § 157 Rdn. 9; Münchener Kommentar zum HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 157 Rdn. 13). Die Erklärung vom 8. August 2017 erfüllt dabei nicht nur die formellen Anforderungen nach § 12 Abs. 1 HGB, sondern sie ist auch entsprechend auslegungsfähig (vgl. Senat, Beschluss vom 05. September 2018 - 22 W 53/18 -, juris Rdn. 8). Eine entsprechende Auslegung ist auch geboten, weil dies dem Begehren der Beteiligten entspricht.
Ist die Erklärung vom 8. August 2017 als Anmeldung anzusehen, ist die gegen die Zurückweisung dieser Anmeldung mit dem Beschluss vom 15. September 2017 gerichtete Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Beschwerdefrist von einem Monat gewahrt und die Beteiligten zu 2) und 3) in ihrem Recht auf Vollzug der Anmeldung beeinträchtigt sind, so dass auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG erfüllt sind. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung ...