Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 08.12.2020; Aktenzeichen 2 O 249/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.726,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte überließ dem Kläger mit Vertrag vom 12.09.2015 ein Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI SCR 140kW DSG 4x4 SportLine Comb zur Nutzung zu privaten Zwecken. Es handelt sich um einen Kilometer-Leasingvertrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage KGR 1 verwiesen.
Der Kläger verfolgt mit der Klage die Rückzahlung sämtlicher auf den Vertrag geleisteten Beträge nebst Feststellung, dass aufgrund wirksam erfolgten Widerrufs der Beklagten aus dem Vertrag keine Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten (mehr) gegen ihn zustehen. Zur Begründung führt er aus, dass er mit Schreiben vom 14.06.2019 (Anlage KGR 3) den Leasingvertrag wirksam widerrufen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit der tragenden Erwägung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger überhaupt ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Für die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses nach §§ 356 ff BGB sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht aus § 506 BGB im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags nicht zu. Auch für ein vertragliches Widerrufsrecht sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020 Bezug genommen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Seiner Auffassung nach bestehe jedenfalls ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Regeln für Fernabsatzgeschäfte und verweist insofern u.a. auf die Entscheidung des OLG München vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19. Im Übrigen sei im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der maßgeblichen Richtlinie dem EuGH vorzulegen und das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 249/20 - aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 14.06.2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 12.09.2016 mit der Vertragsnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) herleiten kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 18.865,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Skoda Superb, Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Ferner beantragt der Kläger,
die Zulassung der Revision, das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der Richtlinie (FernAbsFinDL-RL) dem EuGH vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und ihrer Schriftsätze vom 17.05.2021 und vom 23.08.2021.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.08.2021 Bezug genommen.
Die Einwände, welche der Kläg...