Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume, dass der Mieter berechtigt ist, die vermieteten Räume zum Betrieb eines "Tele-Cafes mit Internetangeboten" zu nutzen, so berechtigt diese Vereinbarung den Mieter nicht, die Räume - auch - zum Betrieb eines Spätkaufs zu nutzen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen 25 O 12/14)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.6.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 14.360 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 5.6.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das LG habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 6.1.2014 beendet worden sei, mit der Begründung, die Mietsache sei vertragswidrig genutzt.

Die vertraglich vereinbarte Nutzung umfasse auch den Betrieb eines Spätkaufes. Ein Interesse des Vermieters, eine Nutzung als Spätkauf zu untersagen, sei nicht ersichtlich.

Da die beiden Kündigungen rechtswidrig erfolgt seien, mithin eine Verletzung des Mietvertrages vorgelegen hätte und der Beklagte gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, seien die widerklageweise geltend gemachten Beträge i.H.v. 1.782,62 EUR vollumfänglich begründet.

Der Beklagte beantragt, das am 5.6.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin abzuändern und

1. die Klage abzuweisen

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.782,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 891,31 EUR seit dem 11.10.2013 sowie aus weiteren 891,31 EUR seit dem 17.1.2014 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 11.9.2014 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 ZPO kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Davon abgesehen hat er aber auch nicht dargelegt, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Da er zur Zahlung der Miete in der Lage ist, ist nicht ersichtlich, weshalb er den Betrieb nicht an anderer Stelle in Berlin fortsetzen können sollte.

Letztlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung weder mit noch ohne Sicherheitsleistung in Betracht, weil die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 719 Rz. 3).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 546 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Räume.

Die Klägerin hat den Mietvertrag mit dem Beklagten wirksam mit Schreiben vom 6.1.2014 fristlos gekündigt. Sie war gem. § 543 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, weil der Beklagte die Mietsache vertragswidrig nutzt (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., IV, Rz. 350). Er nutzt sie zu anderen gewerblichen Tätigkeiten als den durch den Vertrag erlaubten. Gemäß § 1 des Mietvertrages hat der Vermieter an den Mieter zur gewerblichen Nutzung als "Tele-Cafe mit Internetangeboten" vermietet. Tatsächlich nutzt der Beklagte die streitgegenständlichen Räume jedenfalls überwiegend zum Betrieb eines Spätkaufes. In den 113 qm großen Räumlichkeiten steht nach dem Vortrag der Klägerin an der Stirnseite ein Tisch mit 4 -5 Computer/Bildschirmen. Ansonsten gibt es keine cafe-typischen Sitzgelegenheiten. Stattdessen stehen in der Mitte des Ladens diverse Getränkekiste...

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