Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 2 O 359/20) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 - 2 O 359/20 - aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei N ... Rechtsanwälte, ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Oktober 2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Oktober 2020, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). Sie ist insbesondere fristgerecht, nämlich am 14. Oktober 2020 und damit binnen der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, eingelegt worden. Das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 17. Oktober 2020 nicht abgeholfen, so dass der Senat als Beschwerdegericht durch die Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 568 S. 1 ZPO).
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. So ist der für die Einzahlung der Stammeinlage darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, zitiert nach juris) dem Antrag schon nicht entgegengetreten.
Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind grundsätzlich nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064). Bei der Frage, ob den Insolvenzgläubigern eine Aufbringung der Kosten für den Rechtsstreit des Insolvenzverwalters zuzumuten ist, ist daher eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, zitiert nach juris).
Zwar würde der Insolvenzmasse bei einem vollen Erfolg der beabsichtigten Klage ein Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR zufließen, der anteilig zu verteilen wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Betrag die bestehenden Forderungen nur zu rund 4 % decken könnte, ist vorliegend entscheidend zu berücksichtigen, dass es neben einem verbleibenden Prozessrisiko ein nur schwer zu kalkulierendes Vollstreckungsrisiko gibt. Der Insolvenzverwalter hat das Risiko mit 50 % bis 70 % eingeschätzt. Dies erscheint nach den hier bekannten Umständen auch nicht unrealistisch. Angesichts des Risikos, dass der Insolvenzverwalter mit Blick auf die Prozess- und Vollstreckungsrisiken mit der Forderung mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % ausfallen wird, bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel an der Zumutbarkeit der Aufbringung weiterer Kosten. Zieht man gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließlich noch in Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist und dies gerade für die hier in Rede stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064, 1065), muss die wertende Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorliegend zu dem Ergebnis führen, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei (§ 116 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ZPO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Dabei verlangt Art. 3 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08, NJW 2010, 988). Insoweit reicht es aber für die Annahme von Mutwillen nicht aus, dass die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters - wie von Seiten des La...