Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.08.2016; Aktenzeichen 82 T 124/16) |
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 11.03.2016; Aktenzeichen 30 M 8008/16) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des AG Tiergarten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des LG Berlin vom 17.8.2016 - 82 T 124/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird - unter teilweiser Änderung des Beschlusses des AG Neukölln vom 11.3.2016 (30 M 8008/16) - die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers O. vom 4.1.2016 - DR II 27/16 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 Euro sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 über 9,60 EUR hinaus in Ansatz gebracht worden sind; diese Gebühr und diese Auslage werden nicht erhoben.
2. Die weiter gehende Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
II. Die weiter gehende weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des AG Tiergarten wird zurückgewiesen.
III. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. In seiner Kostenrechnung vom 4.1.2016 hat der Gerichtsvollzieher - neben einer Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV GvKostG Nr. 604 in Höhe von 15 EUR und einer Gebühr für die Übermittlung der Vermögensauskunft gemäß KV GvKostG Nr. 261 in Höhe von 33 EUR - eine Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 Euro, Wegegeld gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von insgesamt 3,25 EUR sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von 11,60 EUR (jeweils 20 % von 33 EUR, 15 EUR sowie von 10 EUR) angesetzt.
Die Erinnerung der Gläubigerin hat das AG Neukölln mit Beschluss vom 11.3. 2016 zurückgewiesen.
Auf die vom AG zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das LG mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss antragsgemäß die Kostenrechnung hinsichtlich der Gebühr für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß KV GvKostG Nr. 100 in Höhe von 10 EUR, das Wegegeld gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 EUR sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von 2 EUR (soweit sie über 9,60 EUR hinaus geht) aufgehoben.
Mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde begehrt der Bezirksrevisor des AG Tiergarten, den Ansatz des Wegegeldes gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 EUR sowie die anteilige Auslagenpauschale gemäß KV GvKostG Nr. 716 in Höhe von weiteren 2 Euro in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufrechtzuerhalten.
B. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat teilweise Erfolg, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG.
I. Hinsichtlich des Wegegeldes gemäß KV GvKostG Nr. 711 in Höhe von 3,25 EUR hat die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors Erfolg. Bei diesem Wegegeld handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, für die die Gläubigerin als Vollstreckungsgläubigerin haftet, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG.
1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Dieser Regelung liegt das so genannte Veranlassungsprinzip zu Grunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 TZ 10; OLG Nürnberg, zfm 2015, 83 juris Rn. 8).
2. Das vorliegend angesetzte Wegegeld ist Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung der Gläubigerin.
a) Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung zählen alle Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers, die zu einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung des Vollstreckungsauftrages nach dem Gesetz - und nicht etwa nur nach der Vorstellung des Auftraggebers - notwendigerweise entstehen (BGH, aaO; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 13 GvKostG Rn. 5).
b) Das Wegegeld ist hier mit dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO notwendig angefallen.
aa) Die Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen von Amts wegen vom Gerichtsvollzieher anzuordnen. Sie knüpft vorliegend an den letztlich erfolglosen Auftrag zur Abnahme eines Vermögensverzeichnisses an.
bb) Die persönliche Zustellung dieser Eintragungsanordnung an den Schuldner hält sich im Rahmen des dem Gerichtsvollzieher eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (vergleiche hierzu auch Senat, Beschluss vom 1.12.2015, 5 W 206/15).
Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil die Gläubigerin bei einer erkennbaren zeitlichen Überholung einer gegebenen Vermögensauskunft eine "Ergänzung" (erneute Abgabe) beantragt hatte. Wesentliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse des Schuldners können zweckmäßig und zeitnah vor Ort bei Antreffen des Schuldners ermitte...