Leitsatz (amtlich)
Eine Klage ohne die genaue Anschrift des Klägers ist grundsätzlich unzulässig.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 25.01.2005; Aktenzeichen 141 F 17174/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 25.1.2005 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist mangels Anschrift des Klägers unzulässig.
Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen i.V.m. dem Umstand, dass er der Ehemann der Beklagten ist und unter welcher Anschrift sich die Ehewohnung befand, seine Identität fest.
Aus dem Verweis in § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ergibt sich aber, dass ferner u.a. der Wohnort der Parteien - mit Straße und Hausnummer - anzugeben ist (BGH v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, MDR 1988, 393 = NJW 1988, 2114; BVerwG v. 13.4.1999 - 1 C 24. 97, NJW 1999, 2608). Dies rechtfertigt sich v. a. aus dem Erfordernis, den Kläger laden und ihm wirksam zustellen zu können. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, MDR 1988, 393 = NJW 1988, 2114). Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insb. die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 445 ff. ZPO). In diesen Fällen ist die Partei gem. §§ 141 Abs. 2 S. 2, 450 Abs. 1 S. 2 ZPO persönlich zu laden, nicht über ihren Prozessbevollmächtigten. Ferner ist die Frage des Wohnortes z.B. für die Frage von Bedeutung, ob dem Kläger ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden kann - wie hier begehrt - bzw. ob ggf. derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzbar wären.
Grundsätzlich hat daher kein Kläger ein schützenswertes Interesse daran, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen (BGH v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, MDR 1988, 393 = NJW 1988, 2114). Ein ausnahmsweise anzuerkennendes berechtigtes Interesse des Klägers, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, vermag der Senat weder seinem Sachvortrag noch dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.12.2004 zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass beide Parteien die Umstände von Zusammenleben und Trennung völlig unterschiedlich und nicht frei von Emotionen darstellen, rechtfertigt nicht die vom Kläger angedeuteten Befürchtungen.
Fundstellen
JurBüro 2006, 51 |
NJOZ 2005, 5123 |
OLGR-Ost 2005, 834 |