Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung nach persönlicher Anhörung nur einer Partei
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 59 O 209/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das LG hat die Klage mit zutreffender, rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen, da die Klägerin den Unfall durch das Überfahren der für sie bereits Rotlicht abstrahlenden Ampel selbst verursacht hat.
Das LG hat zu dem Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls den Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 141 ZPO persönlich angehört und dies in der angegriffenen Entscheidung auf den Seiten 7 - 8 gewürdigt.
Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (s. KG, Urt. v. 11.3.2004 - 12 U 285/02, DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urt. v. 8.1.2004 - 12 U 184/02, KGReport Berlin 2004, 269, vgl. auch BGH, Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und gegebenenfalls Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch einer Partei mehr glauben, als einem Zeugen, auch wenn der Zeuge beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rz. 13).
Auch kann der Richter im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rz. 3; KG, Urt. v. 12.1.2004 - 12 U 211/02, DAR 2004, 223 = KGReport Berlin 2004, 291).
b) An diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung hat sich das LG in dem angefochtenen Urteil gehalten.
Es hat im Einzelnen begründet, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte zu 1) von der Mitte der Kreuzung aus erst wieder angefahren ist, nachdem der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hatte. Im Hinblick auf den vom LG ebenfalls zutreffend ausgewerteten Signalschaltplan strahlte die für die Klägerin relevante Ampel zum Zeitpunkt des Aufleuchtens des Grünpfeils bereits seit drei Sekunden rotes Licht ab, was das LG ebenfalls berücksichtigt hat.
Dabei hat das LG sowohl die Angaben, als auch die Stellung des Beklagten zu 1) im Prozess gewürdigt sowie zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1) bereits unmittelbar nach dem Unfall ggü. den aufnehmenden Polizeibeamten das Aufleuchten des Grünpfeils angegeben hatte; die Anhörung der gleichfalls nach § 141 ZPO zum Termin geladenen Klägerin war nicht möglich, weil diese nicht erschienen ist und die Parteien rügelos (§ 295 ZPO) im Ergebnis der Parteianhörung verhandelt haben.
c) Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, dass die Angaben des Beklagten zu 1) deshalb keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, weil es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern eine Anhörung nach § 141 ZPO gehandelt hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Wie bereits ausgeführt, hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesam...