Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 19.03.2013; Aktenzeichen (519) 255/251 Js 3803/11 KLs (9/11))

LG Berlin (Entscheidung vom 27.11.2012; Aktenzeichen (519) 255/251 Js 3803/11 KLs (9/11))

LG Berlin (Entscheidung vom 13.12.2011; Aktenzeichen (519) 255/251 Js 3803/11 KLs (9/11))

 

Tenor

Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der W. GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 in der Fassung der Beschlüsse vom 27. November 2012 und 19. März 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Mai 2011 - (352 Gs) 67 Js 683/10 (1676/11) - ist zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche der dingliche Arrest in das Gesellschaftsvermögen der W. GmbH gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d Abs. 1 und 2, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 73a, 263 Abs. 1 und 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB angeordnet worden.

In Vollziehung des dinglichen Arrestes hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 17. Mai 2011 einen Pfändungsbeschluss über die bei der D. Bank geführten Konten der W. GmbH in Höhe von 4.819.957 € erlassen und am 10. Juni 2011 unter anderem zwei Personenkraftfahrzeuge der Gesellschaft nach § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 930 ZPO gepfändet.

Am 21. Oktober 2011 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin Anklage erhoben. Im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 13. Dezember 2011 hat das Landgericht festgestellt, dass die beiden Angeklagten gemeinschaftlich eine Betrugstat (Veräußerung von nicht werthaltigen Gewinnspielversprechen) zum Nachteil von mehr als 200.000 Geschädigten begangen haben. Den Wert des Erlangten hat das Landgericht mit 7,4 Millionen € angegeben.

Zusammen mit dem Urteil des Landgerichts Berlin hat die Kammer durch Beschluss die Beschlagnahme (§111c StPO) und den dinglichen Arrest (§ 111d StPO) hinsichtlich der einstweilen gesicherten Vermögenswerte aufrecht erhalten. Es ist ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO in dem Urteil festgestellt worden, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls entgegenstehen.

Am 15. Februar 2012 hat die W. GmbH beim Amtsgericht Charlottenburg einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. März 2012 - 36w IN 795/12 - ist das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Gutachten vom 19. März 2012 bezifferte der Insolvenzverwalter die Verbindlichkeiten der W. mit 90.090 €.

Am 29. März 2012 beantragte der Insolvenzverwalter bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Aufhebung des dinglichen Arrestes und die Freigabe beider gepfändeter Personenkraftfahrzeuge. Am 16. April 2012 wiederholte der Insolvenzverwalter seinen Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes.

Mit Beschluss vom 27. November 2012 hat das Landgericht den dinglichen Arrest mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Aufhebungswirkung ab dem 30. Dezember 2011 eintritt. Im Übrigen hat es den Antrag auf Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legte am 12. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin, der Insolvenzverwalter am 18. Dezember 2012 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluss im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass der in das Vermögen der W. GmbH angeordnete dingliche Arrest sowie der gemäß § 111i Abs. 3 StPO erlassene Fortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011 insoweit aufrechterhalten werden, als der Arrest bereits vollzogen worden ist.

Gegen diesen Beschluss in seiner abgeänderten Form wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Beschwerde. Er strebt die Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse an.

II.

Die zulässige Beschwerde des nach § 304 Abs. 2 StPO berechtigten, da durch die Ablehnung der Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse betroffenen, Insolvenzverwalters hat keinen Erfolg.

Der mit der Pfändung in das Vermögen der W. GmbH angestrebte Zweck einer Rückgewinnungshilfe durch Sicherung der Ansprüche der Verletzten kann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht mehr erreicht werden, denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 89 Abs. 1 InsO die Einzelzwangsvollstreckung durch die Verletzten nicht mehr möglich, sofern sie nicht vorher ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO erlangt haben. Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Es gilt insofern das Verbot der Einzelvollstreckung nach Verfahrenseröffnung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 111c Rdn. 12a). Das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckung verdrängt die Einzelvollstreckung und damit auch den dinglichen Arrest zugunsten der Ansprüche Verletzter einer Straftat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2...

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