Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung
Normenkette
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 41/05) |
Tenor
1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall.
Denn die angefochtenen Entscheidung beruht weder auf einem Verfahrensfehler noch ist ihr Ergebnis rechtlich zu beanstanden.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Der - hilfsweise gestellte, aber logisch vorrangige - Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das LG Berlin und dort an eine andere Kammer ist unbegründet.
Zwar wurde das am 6.6.2005 verkündete unechte Versäumnisurteil der Klägerin in vollständig begründeter Fassung erst am 12.5.2006 zugestellt.
§ 547 Nr. 6 ZPO, wonach ein absoluter Revisionsgrund dann vorliegt, wenn das Urteil entgegen den Bestimmungen der ZPO nicht mit Gründen versehen ist, und dies zur Aufhebung des Urteil und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt (§§ 562, 563 ZPO) gilt jedoch nicht im Berufungsverfahren.
Denn § 513 ZPO verweist lediglich auf § 546 ZPO, nicht jedoch auch auf § 547 ZPO; diese Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand auch nicht analogiefähig.
Eine Zurückverweisung an das LG kommt auch nicht nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Betracht.
Zwar bedeutet jeder Verstoß gegen § 547 ZPO einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 538 Rz. 5).
Weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist jedoch, dass aufgrund des wesentlichen Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist und - vor allem - dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO)
Dies ist nicht ersichtlich; denn soweit die verspätete Zustellung des vollständigen Urteils prozessordnungswidrig war, beruht die Entscheidung nicht darauf (BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - XII ZB 102/02, BGHReport 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361 = FamRZ 2004, 22).
2. In der Sache selbst folgt der Senat dem zutreffenden Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, das auch durch den Schriftsatz vom 7.7.2006 nicht entkräftet wird.
Vielmehr ist auch für den Senat die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Klägerin nach wie vor nicht erkennbar.
a) Das dafür erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse der Klägerin als Hausverwalterin an der Geltendmachung von Mietzinsansprüchen der GbR-Mauritius-Kirch-Center in eigenem Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) hat das LG im Ergebnis zutreffend verneint, auch wenn die Formulierung auf S. 4 der Urteilsgründe ("ein eigenes (wirtschaftliches) Interesse" reiche aus) missverständlich sein kann.
Denn eine bloße Prozesswirtschaftlichkeit kann das gerade rechtlich erforderliche Interesse nicht begründen (BAG DB 1984, 2566).
Vielmehr ist das erforderliche rechtsschutzwürdige Interesse des Verwalters (Klägerin) an der Durchsetzung der Mietforderung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (st. Rspr., vgl. BGHZ 92, 349; BGH v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151 [152] = GmbHR 1986, 315 = MDR 1986, 311 = NJW 1986, 850; BGHZ 100, 218 = NJW 1987, 210; BGHZ 107, 389 = NJW 1990, 1987; BGHZ 108, 56 = NJW 1989, 2751; BGHZ 119, 242 = NJW 1993, 919; BGH v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196 [199] = MDR 1994, 1205 = NJW 1994, 2549; NJW 2003, 2232; OLG Celle NJW 1998, 2477; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, Grdz § 50 Rz. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rz. 44).
Dies ist bei Geltendmachung von Mietzinsforderungen durch den Hausverwalter des Vermieters im Wege gewillkürter Prozessstandschaft grundsätzlich nicht der Fall (LG Görlitz, Urt. v. 24.9.1997 - 2 S 12/97, WuM 1997, 682; LG Berlin v. 8.1.1993 - 64 S 333/92, NJW-RR 1993, 1234 = GE 1993, 317; LG Kassel v. 6.12.1990 - 1 S 432/90, NJW-RR 1991, 529 = ZMR 1992, 548; LG Hamburg v. 8.3.1991 - 311 S 229/90, WuM 1991, 599; AG Wuppertal v. 16.6.1993 - 95 C 175/93, WuM 1993, 416; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rz. 1409).
Diese Einschätzung wird von der Klägerin auch nicht mit Schriftsatz vom 7.7.2006 entkräftet.
Der vorliegende Einzelfall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, von der Regel abzuweichen.
Ein eigenes rechtliches Interesse ergibt sich für die Klägerin nicht schon daraus, dass sie dem Vermieter Rechenschaft über ihre Verwaltung schuldet (LG Görlitz, Urt. v. 24.9.1997 - 2 S 12/97, WuM 1997, 682; LG Ham...