Normenkette
AktG §§ 4, 23 Abs. 3 Nr. 1, §§ 179, 181; InsO § 80
Nachgehend
Tenor
Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten.
Gründe
I. Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Beteiligte zu 1), eine Aktiengesellschaft, ist seit dem 28. Januar 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 1. März 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 18. April 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Änderung der Firma zum Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass es keiner Satzungsänderung bedürfe und die Firmenänderung auf der Entscheidung des Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter beruhe. Der Anmeldung war eine von ihm unterzeichnete Satzungsneufassung beigefügt. Zur Begründung wird in der Anmeldung aufgeführt, dass der Geschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1) mit der Firma veräußert worden sei, so dass nunmehr eine Änderung der Firma notwendig sei.
Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit einem Beschluss vom 26. April 2017 zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Firmenänderung einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraussetze, der hier nicht vorliege. Die Eintragung der Firmenänderung allein aufgrund der Entschließung des Insolvenzverwalters führte zu einer Unrichtigkeit des Handelsregisters, insoweit werde auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 30. Mai 2016, 31 Wx 38/16, Bezug genommen. Eine Satzungsänderungsbefugnis stünde dem Insolvenzverwalter nicht zu.
Gegen diesen am 4. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Beschwerde eingelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, die notwendige Beschwer ist gegeben und auch die weiteren Formalien der Beschwerdeeinlegung sind eingehalten. Die Beteiligten sind auch jeweils beschwerdebefugt.
2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Firmenänderung auf der Grundlage der Anmeldung vom 18. April 2017 nicht in Betracht kommt. Erforderlich ist vielmehr eine Satzungsänderung, die aber durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter vorgenommen werden kann. Dieser ist dann auch befugt, die Änderung zum Handelsregister anzumelden.
a) Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG muss die Firma der Aktiengesellschaft in der Satzung bestimmt werden. Die Änderung der Firma stellt daher eine Satzungsänderung dar, die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Eine Fassungsänderung kann nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG durch den Aufsichtsrat erfolgen, wenn die Hauptversammlung diese Befugnis auf den Aufsichtsrat übertragen hat, § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG. Der Beschluss über eine Satzungsänderung setzt eine Mehrheit von × des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals voraus, § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG. Eine davon abweichende Bestimmung enthält die Satzung der Beteiligten zu 1) nicht. Dann aber ist der Beschluss notariell zu beurkunden, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG. Jedenfalls daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 2) hat lediglich eine von ihm unterschriebene Satzungsneufassung eingereicht. Soweit mit der Beschwerde entgegen der in der Anmeldung von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erklärung davon ausgegangen wird, der Insolvenzverwalter habe insoweit eine Änderung der Satzung beschlossen, wäre dieser Beschluss nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig.
b) Nach Auffassung des Senats ist auch im vorliegenden Fall eine den Anforderungen des Aktienrechts genügende Satzungsänderung erforderlich, die aber durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. dazu Priester, DNotZ 2016, 898; Rödder, Kompetenzbeschränkung der Gesellschaftsorgane in der Insolvenz der GmbH, 2007, 104ff.; Herchen, ZInsO 2004, 1112, 1117; Joussen, GmbHR 1994, 159, 162f.).
Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter (vgl dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13 -, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 - II ZB 16/15 -, juris) kann insoweit nicht abgestellt werden, weil es dort gerade darum ging, die in der Satzung enthaltene oder sich aus dem Gesetz allgemein ergebende Regelung, die durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder wirksam werden zu lassen. Einer Änderung der Satzung bedurfte es insoweit gerade nicht.
Zu Recht geh...