Leitsatz (amtlich)
Bei einer Auslieferung an Rumänien kann ein Auslieferungshindernis nur aus unzureichenden Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten erwachsen, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung mit hoher Wahrscheinlichkeit untergebracht wird. Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann, für die Prüfung außer Betracht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU).
Nachgehend
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil Nr. 867 des Gerichts C. vom 6. Juli 2015 - Strafakte Nr. 24070/212/2014 - wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
Gründe
Die rumänischen Behörden haben durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 23. November 2017 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seinen am Folgetag nach § 22 IRG und am 11. Januar 2018 nach § 28 IRG durchgeführten richterlichen Vernehmungen hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2017 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten und mit Beschlüssen vom 29. Januar, 21. Februar, 18. April und 15. Juni 2018 deren Fortdauer - unter Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit - angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten nunmehr für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).
1. Der Europäische Haftbefehl des Gerichts C. vom 17. Februar 2017 - Strafakte Nr. 24070/212/2014 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG (zu - nicht durchgreifenden - Zweifeln des Beistands insoweit vgl. die Beschlüsse vom 29. Januar und 21. Februar 2018). Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Verfolgten durch das Urteil Nr. 867 desselben Gerichts vom 6. Juli 2015 unter dem vorgenannten Aktenzeichen bei gleichzeitigem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil Nr. 146 desselben Gerichts vom 7. April 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt wurde, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Dem seit dem 13. November 2015 rechtskräftigen Urteil liegen die folgenden Taten zugrunde:
a) Am 21. November 2012 führte der Verfolgte auf der S-Straße in C. den Fiat Seicento mit dem amtlichen Kennzeichen xx, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Hierfür wurde durch das Urteil vom 6. Juli 2015 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
b) Am 16. Juni 2007 verletzte der Verfolgte den Geschädigten S lebensgefährlich mit einem scharfen Gegenstand an der linken Halsseite und der hinteren linken Seite des Brustkorbs. Hierfür wurde gegen ihn durch das Urteil vom 7. April 2009 wegen versuchten Mordes unter mildernden Umständen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von sieben Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG), die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 174 des rumänischen Strafgesetzbuches; Art. 86 Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung 195/2002) als auch nach deutschem Recht (§§ 212, 211 StGB; § 21 StVG) strafbar sind. Die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe übersteigt das Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG).
Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
a) Soweit der Beistand die Umstände des Bewährungswiderrufs und die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit in Zweifel gezogen hat, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 29. Januar 2018.
b) Auch die Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stehen der Auslieferung nicht entgegen.
Zwar ist der Senat gehalten, bei Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die ...