Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahl unter Kostenangeboten und Bestimmung des Farbanstrichs durch Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümergemeinschaft die Sanierung eines Treppenhauses und den Kostenrahmen selbst festlegt, die Auswahl des Unternehmers aus den vorhandenen Kostenangeboten und Einzelheiten des Farbanstrichs jedoch dem Verwaltungsbeirat überträgt.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.03.2002; Aktenzeichen 85 T 352/01 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 22.08.2001; Aktenzeichen 76 II 176/01 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.112,92 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Ungültigerklärung zweier Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 zu TOP I.2 und 3, die die Sanierung der Treppenaufgänge in der Wohnungseigentumsanlage betreffen.
Die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 enthielt u.a. die folgenden Punkte (TOP):
„I. Beschlussfassungen
Sonderumlage i.H.v. 100.000 DM für die Sanierung der Treppenaufgänge und Eingangstüren.
Die Wahl der auszuführenden Firma (Kostenvoranschläge vorhanden).
Die Farbabstimmung für Wände, Geländer etc.
II. Verschiedenes.”
In der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 wurden zu TOP I. mehrheitlich die folgenden Beschlüsse gefasst:
„TOP I.1:
… Es wird eine Sonderumlage i.H.v. 100.000 DM zur Finanzierung der Sanierung der Treppenaufgänge und Eingangstüren beschlossen.
Sie ist fällig am 15.5.2001.
TOP I.2:
… Es wird auf die mit Schreiben vom 19.4.2001 übersandten Kostenangebote Bezug genommen. …
Die zu beauftragende Firma bestimmt der Verwaltungsbeirat.
Die Auftragsvergabe erfolgt, sobald die Finanzierung gesichert ist.
TOP I.3:
… Die Farbabstimmung soll geregelt werden.
… Die Farbabstimmung erfolgt durch den Beirat.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des LG Berlin Bezug genommen.
Das AG Schöneberg hat die Anträge der Antragsteller, die Anträge der ETV vom 26.4.2001 zu TOP I.2 und zu TOP I.3 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG Berlin mit Beschluss vom 8.3.2002 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde erhoben und tragen zur Begründung vor:
Die Beschlüsse der ETV zu TOP I.2 und I.3 entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Sie seien bereits wegen formeller Mängel für ungültig zu erklären, da im Einladungsschreiben die Beschlussgegenstände nicht ausreichend bezeichnet worden seien. Ferner weiche die Beschlussfassung erheblich vom Einladungstext ab, da Beschlusskompetenzen auf andere Entscheidungsträger übertragen worden seien. Aber auch aufgrund materieller Mängel seien die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Beschlüsse verstießen gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, da die Übertragung eines Auftrages auf eine Firma für die Ausführung der Malerarbeiten im Treppenhaus nicht von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden sei. Zu TOP I.1 sei allein die Sonderumlage zur Sanierung des Treppenhauses beschlossen worden. Im Übrigen lägen auch keine vergleichbaren Kostenangebote vor. Die Übertragung der Auswahl der zu beauftragenden Firmen als auch der Farbauswahl auf den Verwaltungsbeirat verstoße gegen §§ 29 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG. Dem Beirat komme allein unterstützende Funktion zu.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des LG Berlin vom 8.3.2001 – 85 T 352/01 WEG – aufzuheben und wie vorinstanzlich beantragt zu entscheiden.
Die Antragsgegner beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung nehmen sie auf die Ausführungen der Vorinstanzen Bezug.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG finden auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Revisionsvorschriften der ZPO entspr. Anwendung. Nach § 561 ZPO a.F. wie auch nach § 559 ZPO n.F. sind der Beurteilung durch die dritte Instanz die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen der zweiten Instanz zugrunde zu legen. Auf der Basis des vom LG verfahrensfehlerfrei ermittelten Sachverhalts sind hier auch die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beschlüsse der ETV vom 26.4.2001 zu TOP I.2 und I.3 entsprechen – wie das LG rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – den formellen und materiellen Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung.
1. Die Ladung zur Eigentümerversammlung erfolgte ordnungs...