Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der nachfolgend aufgeführten Schiedssprüche wird abgelehnt.
2. Der in dem Schiedsgerichtsverfahren der Parteien durch den Vorsitzenden Richter am KG a.D. S.S. als Obmann und die Rechtsanwälte J.S. und A.S. als Beisitzer auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2004 erlassene Schiedsspruch
1. Der Beklagte wird verurteilt, ggü. der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg zum Aktenzeichen 57 HL 703/02 die Bewilligung zur Herausgabe der dort hinterlegten 100.000 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu erklären.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die bei der HSH Nordbank (ehemals Hamburgische Landesbank) in den Wertpapierdepots Nr. n. 8. und 8.. am 14.2.2001 gehaltenen Wertpapiere an die Klägerin zur Verwertung herauszugeben und hierzu alle notwendigen Erklärungen ggü. der HSH Nordbank abzugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, ggü. der HSH Nordbank (ehemals Hamburgische Landesbank) alle notwendigen Erklärungen zur Auszahlung der am 14.2.2001 gehaltenen Guthaben der Kontokorrentkonten Nrn. 8.., 8.. und 8.. nebst auf diesen Konten seit dem 14.2.2001 gutgeschriebenen Zinsen an die Klägerin abzgl. einer Pauschale von 4 % aus diesen Guthaben einschließlich Zinsen abzugeben. Die Feststellungspauschale von 4 % steht dem Beklagten zu.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts werden dem Beklagten auferlegt.
6. Die Kosten des Schiedsgerichts werden mit 144.986,51 EUR festgesetzt.
sowie der am 2.11.2004 erlassene Schiedsspruch ("Beschluss")
... setzt das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am KG a.D. S.S.als Obmann und den Rechtsanwälten J.S. und A.S. als Beisitzer entsprechend § 104 ZPO die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin nach dem Schiedsspruch vom 18.10.2004 zu erstattenden Kosten des Verfahrens wie folgt fest:
Anwaltskosten der Schiedsklägerin gemäß Kostenrechnung des Rechtsanwalts Dr. Römer vom 21.10.2004 29.412 EUR
Diese festgesetzten Kosten sind entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2004 zu verzinsen.
werden aufgehoben.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte auf der Grundlage zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin (Insolvenzeröffnung am 31.8.2002) geschlossener Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14.2.2001 sowie einer Schiedsvereinbarung vom 14.5.2001 die aus dem Antrag ersichtlichen Schiedssprüche vom 18.10.2004 (Bl. 4 bis 17 d.A.) sowie zur Kostenfestsetzung vom 2.11.2004 (Bl. 18).
Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin Klage vor dem LG Berlin erhoben, die er mit Schriftsatz vom 9.2.2004 auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Vereinbarung vom 14.2.2001 (wegen Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO) gestützt hat.
Das Schiedsgericht hat die Vereinbarung für wirksam erachtet und der Antragstellerin in der Insolvenz der Gemeinschuldnerin ein Absonderungsrecht zugestanden. Den Aussetzungsantrag des Antragsgegners hat es zurückgewiesen (II.7. der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs) und sinngemäß zur Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung über den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht vorgreiflich sei, weil die anfechtbaren Rechtsgeschäfte wirksam blieben, weshalb das Schiedsgericht über das Absonderungsrecht entscheiden könne. Das Schiedsgericht hat ferner in dem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsgerichts festgesetzt sowie mit einem weiteren als Beschluss bezeichneten Schiedsspruch vom 2.11.2004 die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwaltskosten festgesetzt. Es hat des Weiteren mit Schreiben vom 2.11.2004 die Kosten des Schiedsgerichts abgerechnet und abzgl. des von dem Beklagten gezahlten Vorschusses von 72.394,18 EUR von diesem noch 72.592,33 EUR gefordert und ausgeführt, es werde den von der Klägerin in gleicher Höhe gezahlten Vorschuss nach Zahlungseingang an diese zurückzahlen.
Die Antragstellerin beantragt, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Sachen Ökonom Wirtschaftsberatungs- und Studiengesellschaft mbH gegen Rechtsanwalt H.A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. AG, B. AG i.L. vom 18.10.2004 hinsichtlich des Ausspruchs:
1. Der Beklagte wird verurteilt, ggü. der Hinterlegungsstelle des AG Hamburg zum Aktenzeichen 57 HL 703/02 die Bewilligung zur Herausgabe der dort hinterlegten 100.000 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu erklären.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die bei der HSH Nordbank (ehemals Hamburgische Landesbank) in den Wertpapierdepots Nr. n. 8... und 8... am 14.2.2001 gehaltenen Wertpapiere an die Klägerin zur Verwertung herauszugeben und hierzu alle notwendigen Erklärungen ggü. der HSH Nordbank abzugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, ggü. der HSH Nordbank (ehemals Hamburgische Landesbank) alle notwendigen Erklärungen zur Auszahlung der am 14.2....