Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen 32 O 624/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10.12.2007 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 20.11.2007 wird bei einem Beschwerdewert von 6.000 EUR auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Der Beschluss des LG Berlin vom 20.11.2007, mit dem der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 12.11.2007 zurückgewiesen wurde, ist nicht anfechtbar.
Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist; danach sind Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (Senat, Beschl. v. 8.9.2004 - 12 W 50/04 -; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.12.2005 - 5 W 332/05 - NJW-RR 2006, 1579 = OLGR Saarbrücken 2006, 315; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rz. 18, § 719 Rz. 12; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 707 Rz. 22).
2. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist auch eine "außerordentliche Beschwerde" selbst dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzen oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" sein sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).
3. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet.
Denn das LG hat in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seinen Einspruch nicht begründet hat.
Dies ist aber für einen erfolgreichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlich, da diese nur dann erfolgen darf, wenn dem Rechtsmittel (Einspruch, Berufung) die sachliche Erfolgsaussicht nicht fehlt (vgl. nur Thomas/Putzo, a.a.O., § 707 Rz. 8; Zöller, a.a.O., § 707 Rz. 9).
Dennoch hat der Beklagte jedoch auch in seiner Beschwerdeschrift den Einspruch in der Sache nicht begründet und nicht vorgetragen hat, weshalb die Klageforderung nicht gerechtfertigt sein soll; er hat lediglich darauf hingewiesen, "der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung" sei "sehr wohl begründet worden".
Daher sind auch die Gründe, mit denen das LG der als "Gegenvorstellung" zu wertenden Beschwerde durch Beschluss vom 11.12.2007 nicht entsprochen hat, nicht ermessensfehlerhaft.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war mit etwa 1/5 des Wertes der Hauptsache in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1991, 2280; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 2062414 |
MDR 2008, 1356 |
OLGR-Ost 2009, 34 |