Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.2008; Aktenzeichen (526) 2 StB Js 3/03 KLs (2/05)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 31. März 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat unter dem 22. November 2005 Anklage gegen die insgesamt 13 Angeschuldigten erhoben und ihnen hierin zur Last gelegt, im ersten Quartal des Jahres 1999 sowie im ersten Quartal des Jahres 2000 in unterschiedlicher Tatbeteiligung bei der unrichtigen Darstellung der Verhältnisse der I. GmbH mit Sitz in Berlin (im Weiteren I.) im Sinne der §§ 331, 332 HGB mitgewirkt zu haben. Dabei sollen die Angeschuldigten Scho. und Schm. durch zwei selbstständige Handlungen als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 sowie in den entsprechenden Konzernabschlüssen und die Angeschuldigten R., L., D., N. und P. durch zwei selbstständige Handlungen sowie die Angeschuldigten Z. und Ku. in einem Fall als Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 unrichtig wiedergegeben oder verschleiert haben. Die Angeschuldigten Kö. und Re. sollen ihnen dabei Hilfe geleistet haben. Die Angeschuldigten M. und Schu. sollen als Abschlussprüfer bzw. Gehilfe eines Abschlussprüfers über die Ergebnisse der Prüfung der Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschwiegen und einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt haben.
Diesen Tatvorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die I. soll im Zuge der Auflage verschiedener geschlossener Immobilienfonds vertragliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Fondsgesellschaften abgeschlossen haben, wonach seitens der I. eine Mietgarantie für die Dauer von in der Regel 25 Jahren hinsichtlich des in den Fondsprospekten jeweils prognostizierten Mietaufkommens aus dem Immobilienbestand der Fonds abgegeben worden sein soll. Im Gegenzug sollen die Fondsgesellschaften hierfür jeweils zu Beginn der Garantielaufzeit eine Mietgarantiegebühr an die I. gezahlt haben, die den gesamten vereinbarten Garantiezeitraum abgedeckt haben soll. Die Mietgarantiegebühren sollen bereits im Jahr der jeweiligen Vereinnahmung in voller Höhe als Erträge in die zum jeweiligen Jahresabschluss gehörende Gewinn- und Verlustrechnung der I. eingestellt worden sein, ohne dass eine anteilige Passivierung der Gebühren und eine über die gesamte Mietgarantiezeit verteilte anteilige Auflösung dieser Einnahmen stattgefunden haben soll. Diese Ansätze sollen anschließend in die Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung und die Konzernbilanz der I. übernommen worden sein. Konkret sollen auf diese Weise für das Geschäftsjahr 1998 Mietgarantiegebühren der Fonds "LBB 12" und "LBB 13" in Höhe von zusammen 92.654.000,00 DM (Fall 1 der Anklage) und für das Geschäftsjahr 1999 Mietgarantiegebühren der Fonds "IBV Deutschland 1" und "IBV Deutschland 2" sowie "International 1" in Höhe von zusammen 124.178.000,00 DM (Fall 2 der Anklage) in voller Höhe ertragswirksam in die entsprechenden Abschlüsse eingestellt worden sein. Hierdurch sollen in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 1998 bzw. 31. Dezember 1999 statt negativer Ergebnisse jeweils Überschüsse und Bilanzgewinne ausgewiesen worden sein. Zudem soll den Abschlüssen im Rahmen der vorgenommenen Abschlussprüfungen jeweils ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden sein.
Die Staatsanwaltschaft Berlin bewertet die durchgeführte Art der Bilanzierung in der Anklageschrift als Verstoß gegen die sich aus § 250 Abs. 2 HGB ergebende Pflicht zur periodengerechten Erfolgsermittlung, wonach Einnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, in der Bilanz als passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind. Sie wirft den Angeschuldigten vor, entgegen der vorgenannten Pflicht die Mietgarantiegebühren nicht anteilig passiviert und nur über die jeweilige Garantielaufzeit verteilt ertragserhöhend aufgelöst zu haben, um durch den sofortigen ertragswirksamen Ansatz der gesamten Mietgarantiegebühren das jeweilige Jahresergebnis und den jeweiligen Bilanzgewinn der I. erheblich überhöht ausweisen zu können. Hierdurch sieht sie die Straftatbestände der §§ 331 Nr. 1 und Nr. 2 sowie 332 Abs. 1 HGB, soweit im Rahmen der Abschlussprüfungen entsprechende Prüfungsberichte bzw. uneingeschränkte Bestätigungsvermerke im Sinne des § 322 HGB erteilt worden sind, verwirklicht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 26. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rec...