Leitsatz (amtlich)
1. Benennt eine GmbH & Co. KG beim Fernabsatz von Waren in ihrem hierfür werbenden Internetauftritt eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem ersten Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Ein solcher Verstoß ist in der Regel aber nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (Abgrenzung zu KG GRUR-RR 2007, 328).
2. Beim Warenfernabsatz schuldet der kaufende Verbraucher dem verkaufenden Unternehmer Wertersatz gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur dann, wenn der Unternehmer ihn spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat (Anschluss an KG GRUR-RR 2008, 131; OLG Köln GRUR-RR 2008, 88; OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.2.2008 - 2 U 71/07; gegen OLG Hamburg MMR 2007, 660).
3. Verstößt sonach eine vor Vertragsschluss lediglich ins Internet gestellte Belehrung "Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt" gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, so bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob das geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen (Bestätigung KG GRUR-RR 2008, 131). Gegen eine solche Annahme wird sich derzeit häufig (noch) anführen lassen, dass der aktuelle Verordnungsgeber besagte Belehrungslücke in bestimmten Fällen in einer bis zum 1.10.2008 geltenden Übergangsregelung ausdrücklich hingenommen hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.01.2008; Aktenzeichen 16 O 894/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 4.1.2008 - 16 O 894/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach seiner Auffassung nicht hinreichend klare und verständliche Angaben zur Vertretungsperson und zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs im Internetauftritt der Antragsgegnerin bei eBay, welche mit ihm in Wettbewerb steht. Anlass für die erste Beanstandung ist die Angabe der Antragsgegnerin "F. GmbH & Co. KG, Geschäftsführer H. E." (Bl. 92 d.A.). Anlass für die zweite Beanstandung ist die folgende Passage in der Widerrufsfolgenbelehrung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Angebot eines Heizstrahlers (Bl. 94 d.A.):
"Kann der Verbraucher die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt."
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Punkten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat eine Untersagung hinsichtlich des im Impressum der Antragsgegnerin nicht ausgeschriebenen Vornamens des Geschäftsführers im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht kein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Zwar genügt die Angabe im Impressum "F. GmbH & Co. KG, Geschäftsführer H.E" nicht den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV, wonach bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch der Name eines Vertretungsberechtigten anzugeben ist. Zum Namen gehören sowohl der Nachname als auch der ausgeschriebene - nicht abgekürzte - Vorname (vgl. KG GRUR 2007, 328).
b) Es ist im Ergebnis aber der Auffassung des LG im Nichtabhilfebeschluss vom 8.2.2008 zuzustimmen, dass hier eine Bagatelle nach Maßgabe des § 3 UWG vorliegt. Die der Antragsgegnerin konkret vorgeworfene unkorrekte bzw. unvollständige Angabe der von Rechts wegen erforderlichen Anbieterdaten ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
aa) Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass...