Leitsatz (amtlich)
1. Zu den an einen Unterhaltspflichtigen zu stellende Anforderungen, im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine erste Berufsausbildung abzuschließen.
2. Zur Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltspflichtige seine erste Berufsausbildung wenige Wochen vor deren planmäßigem Ende und nach Scheitern im mündlichen Teil der Abschlussprüfung abbricht.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 162 F 19210/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.1.2011 - 162 F 19210/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 7.2.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 13.1.2011, mit dem er verpflichtet wurde, der Antragstellerin, seiner minderjährigen Tochter, eine monatliche Unterhaltsrente i.H.v. 120 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und, soweit es um die Einzelheiten des Beschwerdevorbringens geht, auf die Beschwerdebegründung vom 7.2.2011 Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Denn das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht fiktive Einkünfte zugerechnet und ihn auf dieser Grundlage zur Leistung von Unterhalt an seine Tochter verpflichtet. Nach eigener Sachprüfung schließt sich der Senat den zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
a) Der Antragsgegner ist gegenüber der Antragstellerin unterhaltspflichtig und zwar, nachdem es um den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen, unverheirateten Kindes geht, in gesteigertem Maß (§§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerde rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsgegner ab dem 31.8.2009 eine mit 330 EUR brutto vergütete Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen hat, nicht, ihn als leistungsunfähig im unterhaltsrechtlichen Sinn anzusehen (§ 1603 Abs. 1 BGB), da es ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich hierauf zu berufen:
Der Antragsgegner verfügte am 27.8.2009, dem Tag, an dem er den Berufsausbildungsvertrag mit der Fa. K.Kfz-Handel-Karosserie-Lackier-GmbH, H., abschloss, bereits über eine Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe. Die entsprechende Ausbildung hatte der Antragsgegner im Oktober 2007 aufgenommen, nachdem er längere Zeit erfolglos einen Ausbildungsplatz gesucht hatte. Sie hätte bis Anfang September 2009 dauern sollen. Der Antragsgegner beendete sie im August 2009 ohne einen Abschluss erreicht zu haben, da er die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden und auch nicht versucht hat, die Prüfung zu wiederholen. Im August 2009 wusste der Antragsgegner jedoch bereits seit (mindestens) etwa einem halben Jahr, dass er Vater einer Tochter ist: Die Antragstellerin wurde Anfang Mai 2009 geboren; bereits vor der Geburt, am 2.3.2009 hatte der Antragsgegner die Vaterschaft zu dem zu erwartenden Kind vor dem Standesamt anerkannt. Dabei hatte die Standesbeamtin ihn über die Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung eigens unterrichtet.
Als Vater eines minderjährigen, unverheirateten Kindes ist der Antragsgegner verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung bestmöglichst einzusetzen. Daher ist der Antragsgegner in der Entscheidung über seine beruflichen Pläne und die Aufnahme einer weiteren Ausbildung nicht mehr frei, sondern er hat sein Interesse an einer beruflichen Selbstverwirklichung abzuwägen gegenüber seinen Pflichten als Vater, die elementaren Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes sicherzustellen. Die Auferlegung einer Unterhaltslast stellt, wie das BVerfG bereits entschieden hat, eine zulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar, soweit und solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 68, 256 = FamRZ 1985, 143; bei juris Rz. 49).
Das ist hier der Fall: Dem Antragsgegner wurde Gelegenheit gegeben, seine erste Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe abzuschließen. Der Abschluss einer Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen hat grundsätzlich Vorrang vor einer kurzfristigen Sicherstellung des Unterhalts des Berechtigten. Denn der Erwerb einer beruflichen Qualifikation durch den Unterhaltsberechtigten liegt im wohlverstandenen eigenen Interesse des Unterhaltsberechtigten, da eine abgeschlossene Berufsausbildung eine weitaus bessere Gewähr für eine nachhaltige Sicherung des Kindesunterhalts bietet, als wenn der Pflichtige gezwungen wäre, den notwendigen Unterhalt durch ungelernte Tät...