Tenor
Auf den Antrag der Firma B. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Komplementär B., vertreten durch Rechtsanwälte H. und K., auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 26. Juli 2012 und der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. April 2012 aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen hat.
Gründe
Die Antragstellerin hat am 3. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen Herrn S. und Herrn Ö. als Geschäftsführer bzw. handelnder Mitarbeiter der E. GmbH wegen des Verdachts des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug erstattet. Sie wirft ihnen vor, bereits von Anbeginn nicht bereit und willens gewesen zu sein, die der Anzeigenerstatterin aus dem zwischen beiden Parteien zustande gekommenen Nachweismaklervertrag für den Kauf des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in F. zustehende Maklercourtage von 7 % des Kaufpreises von 250.000 Euro in Höhe von 17.500 Euro brutto zu zahlen und dem ihr zustehenden Zahlungsanspruch lediglich pauschal vorgeschobene und nicht ansatzweise objektivierbare Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Angabe der Wohnnutzfläche im Exposé entgegengehalten zu haben. Sie sei somit bereits bei Abschluss des Maklervertrages und der Vereinbarung über die Nachweisbestätigung und Provision am 2. Dezember 2011 von diesen über deren Zahlungswilligkeit getäuscht worden, wodurch ihr auch ein Schaden in Höhe der fälligen Maklercourtage entstanden sei. Den von ihr gesehenen Anfangsverdacht des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug begründete sie unter Darlegung einer Vielzahl der aus ihrer Sicht dafür sprechenden Indizien.
Ferner hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass wegen der Maklercourtage beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 14 O 74/12 ein entsprechendes Klageverfahren gegen die E. GmbH geführt wird.
Mit Bescheid vom 20. April 2012 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das auf die Anzeige gegen die zwei Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingestellt. Sie hat bereits aufgrund des in der Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalts einen genügenden Anfangsverdacht des Betruges mangels Feststellung einer Täuschungshandlung der Beschuldigten verneint und aus diesem Grund keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Nachdem dieser am 8. Mai 2012 abgefertigte Bescheid der Staatsanwaltschaft den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 10. Mai 2012 zugegangen war, hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde eingelegt, die dort am 18. Mai 2012 eingegangen war. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Juli 2012 rügte sie insbesondere die bisher unterbliebenen Ermittlungen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter Verneinung eines konkreten Anfangsverdachtes des Betruges die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid, der den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 1. August 2012 zugestellt worden war, beantragte die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2012, der am selben Tag beim Kammergericht einging, die gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO.
Das Landgericht Berlin hat inzwischen mit Urteil vom 26. April 2013 - 14 O 74/12 - die E. GmbH unter Nichtanerkennung des unter anderem von ihr eingewandten Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Wohnnutzflächenangabe im Exposé zur Zahlung der durch die Antragstellerin geltend gemachten Maklercourtage einschließlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen verurteilt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Anordnung der Aufnahme sachdienlicher Ermittlungen.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 172 StPO zulässig.
Er ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach Zugang des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Juli 2012 am 1. August 2012 beim Kammergericht eingegangen. Der Antrag entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, insbesondere enthält er eine in sich geschlossene schlüssige Darstellung des tatsächlichen Geschehens, aus dem sich das den Beschuldigten angelastete strafbare Verhalten ergeben soll, führt die erforderlichen Beweismittel an und setzt sich eingehend mit dem Gang des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Bescheiden auseinander. Da die Antragstellerin bei unterstellter Richtigkeit des angezeigten Sachverhalts durch das Tatgeschehen in ihrem Vermögen unmittelbar geschädigt wäre, ist sie zugleich auch Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt der Antrag auch in ausreichender Weise wieder, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Einst...