Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbemessung bei einer Forderungsfeststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Für die Höhe des Streitwerts einer Forderungsfeststellungsklage ist die voraussichtliche Realisierbarkeit der Forderung maßgeblich (Anschluss BGH, 22.1.2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767). Ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung kann angemessen sein, wenn die späteren Vollstreckungsaussichten als nur gering anzusehen sind (Rz. 4).
Normenkette
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; InsO §§ 174, § 174 ff.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.02.2009; Aktenzeichen 5 O 471/07) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 5.2.2009 - 5 O 471/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen Beschlüsse, durch denen der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die einfache Beschwerde statt.
Das LG hat den Streitwert auf 300 EUR festgesetzt. Da mit der Beschwerde die Heraufsetzung des Streitwertes auf 25 % des Nominalbetrages der Forderung von 135.122,45 EUR begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde aus eigenem Recht erhoben hat.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
4Zutreffend hat das LG den Streitwert gem. § 3 ZPO auf 300 EUR festgesetzt. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22.1.2009 - IX ZR 235/08) steht dieser Festsetzung nicht entgegen. Im Leitsatz zu der zitierten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein kann, wenn die späteren Vollstreckungsaussichten als nur gering anzusehen seien. In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass für die Höhe der Festsetzung des Streitwertes die voraussichtliche Realisierbarkeit der Forderung maßgeblich sei. Die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner müssen konkret auf den Einzelfall bezogen bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, seien deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt (BGH, a.a.O., Rz. 6, juris).
Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des LG. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Das LG hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt und lediglich die nicht konkret durch Tatsachen belegte Hoffnung habe, eines Tages wieder ein Einkommen zu haben. Der Kläger ist unstreitig 46 Jahre alt, arbeitslos und erhält seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine spätere, auch nur teilweise erfolgreiche Vollstreckung der angemeldeten Forderungen des Beklagten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen nicht. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls nicht mit einer Quote zu rechnen. Mithin besteht keine Veranlassung, das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH abweichend von der landgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen.
Die Entscheidung ergeht gem. § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 2323534 |
ZInsO 2009, 1925 |
AGS 2010, 145 |