Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.05.2014; Aktenzeichen 598 StVK 27/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Mai 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 4. November 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Beleidigung, Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.
Die Freiheitsstrafe war am 23. März 2013 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 67c StGB die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer angeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2014 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortdauert.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Juni 2014 sofortige Beschwerde erhoben. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. Juni 2014 hat er sodann ausgeführt, dass Ziel des Rechtsmittels "folgende Klarstellung" sei: "Das Landgericht geht in seinem Beschluss auf Seite 4 davon aus, dass eine Gefahr schwerer 'Gewalt- und Sexualstraftaten' gegeben sei. Tatsächlich besteht jedoch nur die Gefahr weiterer Gewaltstraftaten. Mit Sexualstraftaten ist der Verurteilte noch nie in Erscheinung getreten. Auch dem aktuellsten Gutachten von Herrn Dr. K. ist keine Gefahr von Sexualstraftaten zu entnehmen."
Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen.
II.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Jesse in LK, StPO 26. Aufl., Vor § 296 Rdn. 46, 54; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., Vor § 296 Rdn. 8). Eine Beschwer liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den "Beschwerten" enthält, wenn seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erlitten haben (Paul in KK, StPO 7. Aufl., Vor § 296 Rdn. 5). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils oder Beschlusses ergeben; dass der Inhalt der Entscheidungsgründe den Rechtsmittelführer belastet, genügt nicht (BGHSt 7, 153; OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976; Jesse in LK aaO. Rdn. 57; Meyer-Goßner/Schmitt aaO. Rdn. 11; Paul in KK aaO. Rdn. 5a). An einer Beschwer in diesem Sinne fehlt es vorliegend.
Zwar beinhaltet die getroffene Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen unmittelbaren Nachteil für den Beschwerdeführer. Er greift die Fortdauerentscheidung als solche jedoch ausweislich des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 26. Juni 2014 gar nicht an, sondern begehrt lediglich eine "Klarstellung" ihrer Begründung hinsichtlich eines Einzelaspekts. Seinem Rechtsmittel fehlt es deshalb an der erforderlichen Tenorbeschwer; es war als unzulässig zu verwerfen.
Ungeachtet dessen merkt der Senat jedoch klarstellend an, dass sich der Akte tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass von dem Beschwerdeführer künftig auch Sexualstraftaten zu erwarten sind. Zwar wurde er am 6. Juni 1994 durch das Amtsgericht G. unter anderem wegen sexueller Nötigung verurteilt; dem lag jedoch zugrunde, dass er in der Haft einen Mitgefangenen, von dem er gehört hatte, dass dieser sich an einem Kind vergangen gehabt habe, durch Anwendung von Gewalt und Drohung dazu veranlasst hatte, an einem weiteren Mithäftling den Oralverkehr auszuführen. Angesichts dieser besonderen Tatumstände und der Einmaligkeit eines sexualbezogenen Vorgehens seitens des Beschwerdeführers kann indes nicht auf die wiederholte Begehung von Sexualstraftaten geschlossen werden.
Dass sich die gerügte missverständliche Formulierung in den Beschlussgründen auf das Ergebnis ausgewirkt hat, ist sicher auszuschließen. Die Kammer stützt ihre - ansonsten sorgfältig und überzeugend begründete - Entscheidung erkennbar ausschließlich auf die Gefahr der Begehung (weiterer) erheblicher Gewalttaten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen