Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkung des Veräußerers; Geschäftswert bei Verwalterzustimmung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Verlangt ein Wohnungseigentümer vom Verwalter die in der Teilungserklärung verlangte Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum, so hat er dem Verwalter jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben.
2. Der Geschäftswert für gerichtliche Streitigkeiten über die Erteilung der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum ist mit 10 bis 20 % des Verkaufspreises anzunehmen.
Normenkette
WEG §§ 12, 48
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3. bis 19. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1989 – 191 T 312/88 (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 92/88 WEG) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 312/88 WEG) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
In Änderung der vorinstanzlichen Festsetzungen wird der Geschäftswert für die gesamte erste Instanz und die zweite Instanz bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses auf 5.080,– DM, im übrigen und für die dritte Instanz auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 15. August 1988 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, als damaliger Verwalter der Wohnanlage die in der Teilungserklärung für den Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums für erforderlich erklärte Zustimmung zur Veräußerung zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. August 1988 machte der Antragsgegner die Erteilung der Zustimmung davon abhängig, daß der Erwerber, ein Schüler, für ein Jahr Wohngeld vorauszahle und erkläre, auch über ein Jahr hinaus zur regelmäßigen Begleichung der Wohngeldverpflichtungen wirtschaftlich in der Lage zu sein. Ferner müsse zunächst die Sondervergütung für die Verwalterzustimmung gezahlt werden. Mit Schreiben vom 30. August 1988 erklärte der Antragsteller, daß er nicht bereit sei, die Vorbedingungen zu erfüllen, und leitete das gerichtliche Verfahren ein. Mit Beschluß vom 8. November 1988 hat das Amtsgericht Wedding den Antrag auf Abgabe der Verwalterzustimmung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung ergebe sich unter anderem aus der Person des Erwerbers, dar lediglich Schüler sei, und der Ungewißheit seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit der Erstbeschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, der Erwerber erziele aus der Vermietung des Wohnungseigentums regelmäßige Mietzahlungen und habe ausweislich seiner Einkommensteuererklärung zwischen seinem 12. und 18. Lebensjahr ein zu versteuerndes Einkommen von jährlich durchschnittlich 47.030,– DM gehabt. Nachdem dann die jetzige Verwalterin die Zustimmung erklärt hat, hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Gerichtskosten aufzuerlegen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 21. Juni 1989 hat das Landgericht die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil er voraussichtlich in der Beschwerdeinstanz unterlegen wäre; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgelehnt. Mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden erstreben der Antragsgegner die Befreiung von den Gerichtskosten zweiter Instanz und der Antragsteller die Auferlegung sämtlicher Gerichts- und außergerichtlichen Kosten auf den Antragsgegner.
Die gemäß §§ 20a, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässigen Rechtsmittel sind in der Sache nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, um die es in dieser Instanz allein geht, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Rechtsbegriff des billigen Ermessens im Sinne des § 47 WEG nicht verkannt. Die von ihm getroffenen Kostenentscheidungen halten sich im Rahmen des billigen Ermessens.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Antragsgegner jedenfalls die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens auferlegt hat, weil zumindest in zweiter Instanz nach Bekanntwerden der Vermögensverhältnisse des Wohnungserwerbers kein wichtiger Grund gemäß § 12 Abs. 2 WEG mehr vorhanden war, die Verwalterzustimmung zu versagen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt ebenfalls erfolglos. Ohne Rechtsirrtum hat der angefochtene Beschluß die Erstattung außergerichtlicher Kosten für die erste und zweite Instanz versagt. Die Anordnung der Kostenerstattung ist nach § 47 Satz 2 WEG die Ausnahme. Das Landgericht hat die Grenzen des billigen Ermessens nicht überschritten. Die Grundsätze des billigen Ermessens gebieten nämlich nicht, eine Kostenerstattung anzuordnen.
Zwar hat der angefochtene Beschluß grundsätzlich rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß der Antragsgegner seine Zustimmung als Verwalter entgegen seinem Schreiben vom 23. August 1988 nicht davon abhängig machen durfte, daß der Erwerber für eine längere ...