Leitsatz (amtlich)
Ist für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf Grund einstweiliger Verfügung gegen einen Wohnungseigentümer im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen worden, genügt zu dessen Löschung die Bewilligung des Verwalters auch dann nicht, wenn er hierzu durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer bevollmächtigt worden ist.
Normenkette
ZPO § 925 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 47 NK 8...-1..., 8..., 8..., 8..., 8...) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zurückgewiesen
Gründe
I. In Abt. II lfd. Nr. 3 des Wohnungsgrundbuchs von Neukölln Blatt 8...ist seit dem 27.8.1996 ein Verfügungsverbot gegen den Beteiligten zu 1 für 49 namentlich und mit einem jeweiligen Bruchteil aufgeführte Personen eingetragen. Die Eintragung beruhte auf der einstweiligen Verfügung des LG Berlin vom 3.8.1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6.8.1996 - 36 O. 415/96 -, die in dem Verfahren "1. der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage H.1.../1.../O...5..., 1...B." (es folgen die Namen der schließlich im Grundbuch eingetragenen Berechtigten) gegen den Beteiligten zu 1 ergangen war. Antragsteller zu 2 war der unter lfd. Nr. 44 eingetragene Miteigentümer in seiner Eigenschaft als Verwalter.
Am 21.1.2013 veräußerte der Beteiligte zu 1 vier Wohnungen an die Beteiligte zu 2, darunter die auf dem Wohnungseigentumsblatt 8869 vorgetragene Wohnung - UR-Nr. ...2.../2...des Notars S...S...-B.in B.
Mit am 25.1.2013 bei dem Grundbuchamt eingegangenem Schriftsatz vom 23.1.2013 hat der Urkundsnotar u.a. die Löschung des o.g. Verfügungsverbots beantragt. Dem Schriftsatz war neben der ersten Ausfertigung der UR-Nr. ...2.../2...die von M...G...am 26.4.2011 in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H. 1.../1.../O... 5...erteilte Löschungsbewilligung - UR-Nr. 5.../2...-fi des Notars A.H.in N.- beigefügt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 4.2.2013 unter Fristsetzung zur Löschung des Verfügungsverbots die Bewilligung sämtlicher eingetragener Berechtigten erfordert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 15.3.2013, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.4.2013 nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 19.9.2013 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft M...G...ermächtigt und bevollmächtigt, die Löschung des Verfügungsverbots zu bewilligen. Zugleich haben sie die Löschungsbewilligung vom 26.4.2011 genehmigt. Das von der Verwalterin, einem Verwaltungsbeiratsmitglied und einem Wohnungseigentümer unterzeichnete Protokoll - UR-Nr. ...6.../2...des Notars S.S.-B.- hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 24.9.2013 zur Akte gereicht.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, insbesondere sind die Beteiligten, in deren Namen die Beschwerde erhoben worden ist, beschwerdebefugt. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdebefugnis mit der Antragsberechtigung gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Verfügungsverbots die Bewilligung der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft unzureichend ist.
Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird, § 19 GBO. Für die Löschung eines Rechts gilt nichts anderes (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 46 Rz. 8). Danach haben diejenigen, zu deren Gunsten das verfahrensgegenständliche Verfügungsverbot im Grundbuch eingetragen ist, dessen Löschung zu bewilligen. Das sind hier die namentlich aufgeführten Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft. Es entsprach der im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der Eintragung im Grundbuch absolut herrschenden Ansicht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht parteifähig sei (vgl. BGH NJW 1998, 3279). Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft waren danach solche der Wohnungseigentümer. Entsprechend wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht als grundbuchfähig angesehen. Als Berechtigte eines dinglichen Rechts konnten nur die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV eingetragen werden (BayObLG, FGPrax 2001, 93; NJW-RR 2002, 445 [446]). Folglich ist hier nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern sind die - damaligen - Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden, die auch die - obsiegenden - Antragsteller im vorangegangenen Verfahren vor dem LG gewesen sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der - ebenfalls obsiegende - Antragsteller zu 2 im damaligen Verfahren vor dem LG der Verwalter gewesen ist. Er ist in der Folgezeit als solcher nicht im Grundbuch eingetragen worden. Aber selbst wenn eine Eintragung erfolgt wäre, ließe sich hieraus nicht entnehmen, dass der Vollstreckungstitel tatsächlich auf Gläubigerseite allein der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte zustehen sollen. Maßgeblich waren allein die Angaben in de...