Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von vier fristlosen Kündigungen beendet worden ist bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Er erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.04.2011; Aktenzeichen 25 O 117/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5.5.2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 25 des LG Berlin vom 18.4.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das LG den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist gem. § 41 Abs. 1 GKG auf (12 × 1312,- EUR + 39,36 EUR zzgl. 19 % MWST =) 19.297,42 EUR festgesetzt.
Für den Fall einer Räumungsklage besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Streitwert ungeachtet der Anzahl der Kündigungen und der Räumungsgründe gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt zu bemessen ist (Peter Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 41 GKG, Rz. 24; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII, Rz. 226; OLG München, NZM 2001, 749; AG Hamburg, WuM 193, 479). Für den Fall, dass der Mieter gegen eine Kündigung des Vermieters Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit erhebt und der Vermieter widerklagend Räumung verlangt, so werden der Wert der Feststellungsklage und der der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn mehrere Kündigungen existieren (OLG München, NZM 2011, 175). Da die Klage auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis nicht gekündigt ist, das Spiegelbild einer Räumungsklage darstellt, wird der Streitwert einer Feststellungsklage nicht dadurch erhöht, dass sie mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.
Fundstellen
NZM 2012, 535 |
ZMR 2012, 638 |
MDR 2012, 455 |
WuM 2012, 230 |
AGS 2012, 242 |
AGS 2012, 489 |
Info M 2012, 445 |
NJW-Spezial 2012, 411 |
RVGreport 2012, 433 |
RVG prof. 2012, 200 |