Tenor
1. Die Anträge des Betroffenen
a) vom 19. Juli 2012 auf Verpflichtung des Landes Berlins, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, zur Bearbeitung seiner Strafanzeigen gegen Frau J,
b) vom 27. Juli 2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur (weiteren) Durchführung des Verfahrens werden verworfen,
jener zu a) als unzulässig.
2. Der Antragsteller hat betreffend den Antrag zu 1. a) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert insoweit wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene hat am 19. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin eine "Untätigkeitsklage" erhoben, die darauf gerichtet ist, das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, zu verpflichten, seine Strafanträge gegen J wegen Verleumdung, übler Nachrede und Bedrohung zu bearbeiten. Am 27. Juli 2012 hat er zudem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für seine Klage zu bewilligen. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 - VG 1 K 182.12 - hat das Verwaltungsgericht Berlin den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Kammergericht verwiesen.
Die Begehren des Betroffenen haben keinen Erfolg.
1. Die nunmehr als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zu behandelnde Klage ist unzulässig, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet, weil er gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG voraussetzt, dass Streitgegenstand ein Justizverwaltungsakt ist. Dies ist nicht der Fall.
Justizverwaltungsakte sind nach der gesetzlichen Definition Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Zwar fallen unter den Begriff der Justizbehörden im Sinne des § 23 EGGVG sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 23 EGGVG Rdn. 2). Aber Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (vgl. KG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 1 VAs 40/09 -; Senat, Beschluss vom 1. November 2000 - 4 VAs 38/00 - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner aaO. Rdn. 9 f.). Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit einer Prozesshandlung nach den §§ 23 ff EGGVG wird nur anerkannt, wenn es sich um in Grundrechte eingreifende Maßnahmen handelt (vgl. Senat aaO.; Meyer-Goßner aaO. Rdn. 10). Ein Eingriff in Grundrechte des Antragstellers ist weder behauptet, noch sonst ersichtlich. Daher war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
b) Diese die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ausschließende Rechtslage hätte eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts veranlassen müssen. Dessen Beschluss ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG indessen für den Senat - hinsichtlich des Rechtswegs - bindend. Eine ungeachtet der bindenden Verweisung zulässige Weiterverweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2011 - 4 VAs 28/11 -, 21. Mai 2001 - 4 VAs 14/01 - und 29. September 1999 - 4 VAs 26/99 -) kam nicht in Betracht, da es an einer vor Gericht anfechtbaren Entscheidung der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft fehlt und das Gerichtsverfassungsgesetz eine Verweisung an diese nicht vorsieht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 VAs 2/10 -). Dem Betroffenen bleibt die Möglichkeit, sich mit einer Strafanzeige direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Auch in dem Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO, das das Verwaltungsgericht unzutreffend für einschlägig erachtet hat, hätte das Begehren keinen Erfolg haben können, weil das Klageerzwingungsverfahren neben der Antragsbefugnis notwendig die förmliche Einstellung des Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO sowie die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 172 Abs. 1 StPO zur Voraussetzung hat; an beidem fehlt es offensichtlich.
c) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO, 17b Abs. 2 GVG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 Abs. 2 KostO.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 29 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO aus den Gründen zu 1. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Fundstellen
Haufe-Index 4993131 |
JZ 2014, 45 |