Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungsanforderungen bei Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB
Leitsatz (amtlich)
Hat der Täter einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, so kann die sonst im Urteil erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben und der Tatrichter kann seine Prüfung darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Normenkette
StGB § 69 Abs. 2; StPO § 267
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 08.10.2019; Aktenzeichen (581) 273 Js 472/17 Ns (1/19)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Februar 2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur Folgendes:
1. Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist ausreichend begründet. Namentlich bei einem - hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB - verwirklichten Regelfall sind an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben kann und sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (vgl. BGH VRS 92, 204 mwN). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.
2. Das Landgericht hat die - erst in der Berufungshauptverhandlung erklärte - Beschränkung des Rechtsmittels zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Bei den Ausführungen über die Strafzumessung (UA S. 5) führt die Strafkammer ausdrücklich aus, dass sie die Beschränkung als einem Geständnis gleichstehend erachtet. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung der Revision, der Umstand sei "nicht gewichtet und gewürdigt" worden, fern. Auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe den "Zeitablauf zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Aburteilung" nicht berücksichtigt, findet im Urteil, in dem auf die nach der Tat verstrichene "erhebliche Zeit" (UA S. 5) ausdrücklich hingewiesen wird, keine Stütze.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fundstellen
Dokument-Index HI13851117 |