Leitsatz (amtlich)
Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGHZ 181, 242). Dies hat der Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 252/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Eigentümerstellung und damit ihre Aktivlegitimation schlüssig dargelegt hat. Es kann auch dahinstehen, ob ein erheblicher Unfallschaden an einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von 942 km und einer Zulassungsdauer von 55 Tagen auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann.
Wie das LG zutreffend ausführt, scheitert die Regulierung auf Neuwagenbasis vorliegend jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nämlich nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGHZ 181, 242). Zur Begründung führt der BGH in seinem Urteil vom 9.6.2009 - VI ZR 110/08 - aus:
"... beruht die Zubilligung einer Neupreisentschädigung auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senat, Urt. v. 10.7.2007 - VI ZR 258/06 -, a.a.O.; v. 27.11.2007 - VI ZR 56/07 -, a.a.O.). Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senat, Urt. v. 10.7.2007 - VI ZR 258/06 -, a.a.O.)".
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
II. Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
III. Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 9.050,93 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2347311 |
DAR 2010, 522 |