Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 16.05.2017; Aktenzeichen 158 F 58/17) |
Nachgehend
Tenor
l. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2017 - 158 F 58/17 geändert:
1. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2016 verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu zahlen
a. folgenden monatlichen Unterhalt:
vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 jeweils 213 EUR zuzüglich 26 EUR Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 jeweils 217 EUR zuzüglich 26 EUR Altersvorsorgeunterhalt für Juli 2014; vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 jeweils 221 EUR und vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 jeweils 230 EUR
b. sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 111 EUR seit dem 1. April 2014, seit dem 1. Mai 2014 und dem 1. Juni 2014; auf jeweils 115 EUR seit dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015; auf jeweils 119 EUR seit dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. Februar 2016, dem 1. März 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Mai 2016, dem 1. Juni 2016 und auf jeweils 128 EUR seit dem 1. Juli 2016 und dem 1. August 2016.
2. Ferner wird festgestellt, dass der Antragsteller in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 - 35 F 126/07 - ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
3. Der weitergehende Antrag des Antragstellers und der weitergehende Widerantrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des - Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 16% und die Antragsgegnerin zu 84%. Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Antragsteller zu 19% und der Antragsgegnerin zu 81% zur Last.
IV. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.336 EUR festgesetzt, wobei auf die Beschwerde 1 1.004 EUR und auf die Anschlussbeschwerde 4 332 EUR entfallen.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
l. Die Beteiligten heirateten am 7.7.1978. Die am 22.3.1956 geborene Antragsgegnerin, für die es die zweite Ehe war, brachte eine 6-jährige Tochter mit in die Ehe. Sie war seit 1974 beim - Berlin als Angestellte im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII) beschäftigt. 1981 hatte sie sich für den 1. Verwaltungslehrgang beworben und sollte im September 1981 damit beginnen. Ende 1980 wurde bei der Antragsgegnerin eine Undurchlässigkeit des Eileiters festgestellt, die damals nicht operabel war. Die Mutter des Antragstellers war praktische Ärztin und riet der Antragsgegnerin zu einer Hormontherapie mit einem für dieses Krankheitsbild noch nicht zugelassenen Präparat. Im Februar 1981 begann die Antragstellerin mit dieser Hormontherapie, die anschlug. Am 3.2.1981 schlossen die Beteiligten einen notariellen Vertrag - Urkundenrolle Nr. 14/1981 des Notars Ma in Berlin. Sie verzichteten im Falle der Scheidung auf jegliche Unterhaltsansprüche gegeneinander (§ 1 der Vereinbarung). In § 2 dieser Vereinbarung schlossen die Beteiligten den Versorgungsausgleich aus. Den Verwaltungslehrgang trat die Antragsgegnerin nicht an. Am 21.5.1982 wurde der Sohn und am 10.7.1983 die Tochter geboren. Die Antragsgegnerin gab nach der Geburt des Sohnes ihr Arbeitsverhältnis auf. 1986 absolvierte sie eine private Ausbildung als Fußpflegerin und war sporadisch freiberuflich tätig. Ab Oktober 1992 war die Antragsgegnerin dann wieder im öffentlichen Dienst, jetzt im ... Berlin mit 19,5 Stunden in der Woche beschäftigt. Als die Tochter 16 Jahre alt war, stockte die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit auf eine Volltagstätigkeit auf.
Der Antragsteller war zunächst während der Ehe beim Bezirksamt ... tätig und wechselte dann 1986 zu V ... (damals noch ...). Die Beteiligten trennten sich im Mai 2006. Am 14.6.2006 schlossen sie einen weiteren Ehevertrag vor dem Notar Mi in ... (Urkundenrolle Nr. 674/2006). In der Vorbemerkung zu I.2 heißt es: "Die Parteien erklären, am 03. Februar 1981 vor dem Notar Ma - unter der Urkundenrollen Nr. 14/1981 eine Vereinbarung geschlossen zu haben, in welcher die Parteien für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche gegeneinander verzichtet sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen haben. Die Parteien erklären, dass die in der notariellen Urkunde vom 03. Februar 1981 ...