Normenkette
FamFG § 226
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 07.01.2019; Aktenzeichen 157B F 6047/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 07.01.2019 - 157B F 6047/17 - in seinem Ausspruch zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.
Die am 11.04.1963 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 26.04.1986 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom 21.03.1991 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.04.1963 bis zum 31.03.1989 haben beide Ehegatten - ausschließlich - Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV) erworben.
Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.232,60 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem monatlichen Rentenbetrag von 461,20 DM ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31.03.1989 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 385,70 DM vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 12.09.1989 wurden dabei auf Seiten der Ehefrau für die Berechnung des Ehezeitanteils Kindererziehungszeiten in Höhe von 12 Monaten gemäß § 2a des bis zum 31.12.1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für das am 04.08.1969 (innerhalb der Ehezeit) geborene Kind A. für die Zeit vom 01.09.1969 bis 31.08.1970 berücksichtigt und mit 0,0625 Entgeltpunkten je Monat bewertet.
Der Ehemann bezieht seit dem 01.11.1998 Alterseinkünfte. Die Ehefrau hat spätestens seit dem 1.10.1999 (Erreichen der Regelaltersgrenze) ebenfalls Alterseinkünfte bezogen. Sie ist am 14.09.2009 verstorben. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht gezahlt.
Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787) erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ('Mütterrente I') hat der Antragsteller mit seinem am 28.04.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag die Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt.
Nach der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Versorgungsauskunft der DRV vom 14.06.2017 beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau unter Berücksichtigung der Mütterrente I 12,3848 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von 236,00 EUR). Der Ausgleichswert wird mit 6,1924 Entgeltpunkten, umgerechnet in eine Monatsrente von 118,00 EUR bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 23.719,90 EUR angegeben. Grundlage dieser Neuberechnung bildet eine auf das Ehezeitende bezogene fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 109 Abs. 6 SGB VI, bei der die Erziehungsleistung über die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten nach § 249 SGB VI erfolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der DRV vom 14.06.2017 (Bl. 19-32 d.A.) Bezug genommen.
Der auf der Grundlage neuen Rechts berechnete Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns beträgt ausweislich der Auskunft der DRV vom 22.06.2017 33,0211 Entgeltpunkte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, umgerechnet in eine Monatsrente von 629,25 EUR. Der Ausgleichswert wird mit 16,5106 Entgeltpunkten, umgerechnet in eine Monatsrente von 314,62 EUR, bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 63.243,64 EUR angegeben. Berechnungsgrundlage für diese Auskunft ist der Rentenbescheid vom 25.09.1998. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft der DRV vom 27.06.2017 (Bl. 36-45 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemannes als unzulässig zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Antragsteller sei zwar antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG und beziehe aus dem abzuändernden Anrecht bereits eine laufende Versorgung, weshalb der Antrag nach § 226 Abs. 2 FamFG auch zulässig sei. Indes seien die Voraussetzungen der wesentlichen Wertänderung des § 225 Abs. 2, Abs. 3 FamFG bei keinem der Anrechte erfüllt. Bei beiden bei der DRV begründeten Anrechten werde die Grenze des § 225 Abs. 3 FamFG bereits aufgrund der für die absolute Änderung erford...