Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 21 O 476/03)

 

Tenor

Das Urteil vom 16.12.2004 wird auf S. 13 wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass der erste Satz des zweiten Absatzes mit den Worten "Am 29.7.1991" beginnt.

Im Übrigen werden die Anträge der Berufungskläger zu 1) u.a. vom 17.1.2005 zurückgewiesen.

Auf den Antrag der Rechtsanwälte Dr. L. u.a. vom 18.1.2005 wird der Berufungswert auf 16,5 Mio. EUR festgesetzt. Der Berichtigungsantrag vom 20.1.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Urteils- und Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17.1.2005 ist teilweise zulässig, insb. innerhalb der Frist des § 320 Abs. 2 ZPO eingegangen, da der Klägerin zu 1) das Urteil nach dem eingereichten Empfangsbekenntnis erst am 3.1.2005 zugestellt worden ist und der Antrag per Fax am 17.1.2005 eingegangen ist.

Unzulässig ist der Antrag, soweit die Berufungsklägerin zu 1) Ergänzung des Urteils bezüglich eines Antrages des Berufungsklägers zu 113) beantragen, da hierfür gem. § 321 ZPO ein Antrag dieses Berufungsklägers erforderlich ist. Die Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin zu 1) sind von ihm indes nicht (mehr) bevollmächtigt. Die Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zu 113) haben keinen entsprechenden Antrag gestellt. Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet, da mit der Zurückweisung der Berufung auch der Hilfsantrag zurückgewiesen worden ist und sich aus den Entscheidungsgründen zugleich die Begründung für die Zurückweisung ergibt.

Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil bedarf nicht der Berichtigung. Der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17.2.2004 ist durch den Beschluss des LG vom 4.3.2004 beschieden worden. Insofern bezieht sich die Bezugnahme auf das berichtigte Urteil. Das Berufungsgericht hatte über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht erneut zu befinden, der Beschluss des LG unterliegt nicht der Anfechtung, § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.

Eine Ergänzung des Urteils auf S. 13 um den Firmenzusatz ist nicht geboten, da es sich um keine Auslassung i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB handelt, denn wegen der Einzelheiten ist bereits in dem nachfolgenden Satz auf die Urkunde selbst Bezug genommen worden.

Soweit auf S. 13 des Urteils das Datum "29.6.1991" genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gem. § 319 ZPO zu berichtigen ist. Dieser Schreibfehler wirkt sich indes auf die Urteilsbegründung auf S. 30 nicht aus, da dort ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob - wie von der Beklagten unter Beweisangebot behauptet - die Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 26.6.1991 vorgelegen hat.

S. 14 enthält keine Auslassung. Die von der Klägerin zu 1) beantragte Ergänzung befindet sich durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die von ihr eingereichte Anlage KB 4 bereits in den Feststellungen.

Es stellt keine "Auslassung" i.S.d. § 320 ZPO dar, wenn im Urteil nicht ausdrücklich angeführt ist, dass die Berufungskläger zu 1)-110) sich auch Vortrag anderer Berufungskläger zu eigen machen. Der Tatbestand soll gem. § 313 Abs. 2 ZPO die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darstellen. Die Bezugnahme auf den Akteninhalt ersetzt insoweit eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung. Die Bezugnahme ist erfolgt (S. 25), insofern ist auch der Vortrag der Berufungskläger zu 1)-110); soweit er sich auf fremdes Vorbringen bezieht, einbezogen und ist ihm in den Entscheidungsgründen Rechnung getragen worden.

Die Festsetzung des Wertes für die Berufung folgt der erstinstanzlichen Festsetzung durch den Beschluss vom 12.2.2004. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch den Beschluss vom 9.9.2004 zurückgewiesen, auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Soweit die Berufungskläger zu 111)-115) eine Berichtigung der Kostenquote nach § 319 ZPO begehren, kommt diese nicht in Betracht, da eine offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines Rechenfehlers o.Ä. nicht vorliegt. Die Quotelung erfolge entsprechend dem Verhältnis der dem Gericht mitgeteilten Gesellschaftsanteile. Der Anteil musste erhöht werden, da nicht alle Gesellschafter am Berufungsverfahren beteiligt waren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755596

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