Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.04.2017; Aktenzeichen 599 StVK 597/16 Vollz) |
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. April 2017, soweit er die Hauptsache und die Kosten betrifft, aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts ... wegen Mordes.
Mit seinem am 21. Dezember 2016 beim Landgericht Berlin eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Aushändigung einer von ihm im Versandhandel erworbenen LED-Lampe der Marke ...
Zum Hintergrund seines Begehrens hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass er in der JVA Tegel einem Studium ... nachgehe und dass die in seinem Haftraum festinstallierte Leuchtstoffröhrenbeleuchtung bei ihm - er ist Brillenträger - insbesondere in der dunklen Jahreszeit zu Konzentrationsschwäche und Kopfschmerzen führe. Die genannte Lampe, die er im letzten Jahr für 60 Euro bei Amazon bestellt habe, zeichne sich dadurch aus, dass sie per Fernbedienung einen Raum in unterschiedlichen Farben ausleuchten könne. Zudem könne der Wechsel der Farben sowie der Intensität der Farbspiele gesteuert werden. Nach der Produktbeschreibung könne zwischen 256 verschiedenen Farben gewählt werden. Allerdings eigne sie sich bei einer Lichtleistung von zehn Watt oder 210 Lumen nicht als Leselampe.
Am 20. November 2016 habe der zuständige Gruppenbetreuer die Annahme und Aushändigung des Pakets von Amazon mit der auf diesem Wege gelieferten Lampe unter dem Vorbehalt der Prüfung der Lampe genehmigt. Am 1. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer entsprechend die Prüfung der Lampe durch eine Fachfirma und deren anschließende Aushändigung an ihn. Am 5. Dezember 2016 habe der Anstaltsarzt für den Antragsteller zudem eine Verordnung für eine Leselampe ausgestellt.
Am 16. Dezember 2016 habe der zuständige Vollzugsdienstleiter dem Antragsteller gegenüber die Aushändigung der Lampe abgelehnt. Zur Begründung dieser Entscheidung enthält der angefochtene Beschluss keine Feststellungen.
Im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde ausweislich der Beschlussgründe vorgetragen, die Lampe sei nicht genehmigungsfähig. Es handele sich nach der Produktbeschreibung ausdrücklich nicht um eine Leselampe. Die vorab erteilte Genehmigung habe sich jedoch auf eine Leselampe bezogen. Vor allem stünden Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt einer Genehmigung entgegen. Ein Betrieb der Lampe würde dazu führen, dass die Hafträume auch nach außen in unterschiedlichen, individuell gestalteten Farben erschienen. Dies würde das Gesamterscheinungsbild der Anstalt verändern. Vor allem aber könnten auf diese Weise, also über Farbcodierungen, Nachrichten zwischen den Insassen und gegebenenfalls auch nach außerhalb der Anstalt ausgetauscht werden und als Signale dienen. Zudem wären Brände gegebenenfalls schwerer zu erkennen.
Unwidersprochen und damit zugestanden blieb der Vortrag des Antragstellers, wonach weitere, vom Antragsteller nicht namentlich benannte Inhaftierte die gleiche Lampe besäßen und er die Lampe nie gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese nicht genehmigt werde.
Mit ihrem Beschluss vom 4. April 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin es in der Hauptsache abgelehnt, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, die fragliche Lampe an den Antragsteller herauszugeben. Ferner hat sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Daneben hat sie dem Gefangenen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert und den Streitwert auf 60 Euro festgesetzt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten die fragliche Lampe an ihn herauszugeben. Die Streitwertfestsetzung greift er nicht an und verfolgt auch seinen Beiordnungsantrag nicht weiter.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG Bund). Dies ist der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3 mit weit. Nachweisen).
Hier ist dem Senat die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung des § 52 StVollzG Bln Stellung zu nehmen.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.
a) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln dürfen Gefangene in den Berliner Haftanstalten ihren Haftraum in ...