Leitsatz (amtlich)
1. Die Art der Betreuung bestimmt das Gericht im Verfahren der Betreuerbestellung. Diese Bestimmung kann in einem nachfolgenden Vergütungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.
2. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat keinen Einfluss auf Ansprüche der Staatskasse einen Betreuer auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütungen.
Normenkette
BGB § 1899 Abs. 4; VBVG § 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.10.2012; Aktenzeichen 87 T 196/10) |
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 51 XVII M 789) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis zu 1.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 18.8.2004 bestellte das Vormundschaftsgericht für den am 2. D...2...verstorbenen Betroffenen zwei seiner Söhne zu Betreuern und übertrug ihnen u.a. die Vermögenssorge. Nachdem dem Gericht in der Folgezeit bekannt geworden war, dass sich einer der Betreuer Geld vom Konto des Betroffenen "geliehen" hatte, wurde der Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 5.7.2005 "als Ergänzungsbetreuer im Bereich der Vermögenssorge" mit dem Aufgabenkreis "Rückzahlung der von dem Betroffenen den beiden Betreuern gewährten Darlehen" bestellt.
Am 27.7.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 187,37 EUR auf der Grundlage eines Zeitaufwands von 271 Minuten für die Zeit vom 13.7.2005 bis zum 12.7.2006. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 5.10.2005 entsprochen.
Am 21.12.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 514,34 EUR für den Zeitraum vom 13.7.2006 bis zum 2.12.2006 auf der Grundlage eines pauschalen Stundenansatzes. Dem entsprach das Vormundschaftsgericht - Rechtspfleger - am 8.6.2007 durch Auszahlung an den Beteiligten zu 1 und ordnete zugleich mit Beschluss vom selben Tag den Rückgriff gegen den Nachlass an. Diesen Beschluss hob das LG Berlin am 29.7.2009 auf.
Am 19.8.2009 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 "hinsichtlich des Auszahlungsauftrags vom 8.6.2007" beantragt. Nachdem der Beteiligte zu 1 der Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, eine Stundenabrechnung einzureichen, nicht entsprochen hatte, hat es mit Beschluss vom 27.5.2010 angeordnet, er habe den Betrag i.H.v. 514,34 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt. Das LG hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 17.10.2012 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 21.12.2006 auf Erstattung einer Vergütung i.H.v. 514,34 EUR aus der Landeskasse zurückgewiesen wird. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 5.11.2012.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, §§ 69e Abs. 1 S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31.8.2009 geltenden Vorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 S. 1 FGG.
Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdebefugt. Gegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des LG soweit die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Hieraus folgt bereits die Befugnis des Beteiligten zu 1 zur Erhebung der weiteren Beschwerde (Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10). Die Beschwerdebefugnis ist aber auch ansonsten gegeben, weil der Beteiligte zu 1 durch Zurückweisung seines Vergütungsantrags vom 21.12.2006 in seinen Rechten beeinträchtigt wird, § 20 Abs. 1 FGG. Ob auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung ein Rückforderungsanspruch der Staatskasse begründet und durchgesetzt werden kann, ist insoweit nicht maßgeblich (a.A. LG Münster, Beschl. v. 2.5.2011 - 5 T 126/11 -, juris).
2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg.
a) Das LG hat ausgeführt, im gerichtlichen Verfahren nach § 56g FGG könne die Anordnung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Betreuervergütungen nicht erfolgen. Dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27.5.2010 sei aber auch zu entnehmen, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 21.12.2006 auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen worden sei. Entsprechend sei der Tenor dieser Entscheidung abzuändern gewesen. Dem stehe die Frist des § 2 VBVG nicht entgegen. Sie finde auf Ansprüche der Staatskasse auf Rückzahlung überzahlter Beträge keine Anwendung. Der Beteiligte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, auf die Richtigkeit der auf Grundlage seiner (Pauschal-)Abrechnung erfolgten Vergütungsauszahlung vertraut zu haben, weil er in der Vergangenheit selbst nach Zeitaufwand abgerechnet habe. Eine solche Abrechnung sei aber erforderlich, weil er wirksam zum Ergänzungsbetreuer bestellt worden sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, ...