Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 04.05.2017; (290 OWi) 3014 Js-OWi 12434/16 (799/16)) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Mai 2017 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:
Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen. Keiner der Zulassungsgründe liegt hier vor.
1) Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg, denn sie sind sämtlich nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 und 3 OWiG) vorgeschriebenen Form begründet worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge, zu der auch die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt, nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akte - im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 34/13 -, juris; Gericke in KK, StPO 7. Aufl., § 344 Rn. 38-39 m.w.N.; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 79 Rn. 27d).
a) Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße - im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe - "völlig überrascht" worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 Ws (B) 108/16 -, juris und NZV 2015, 355). Das Rügevorbringen verhält sich indes hierzu nicht.
b) Der Betroffene dringt mit der Verfahrensrüge auch insoweit nicht durch, als er die Verletzung rechtlichen Gehörs infolge der Ablehnung eines Aussetzungsantrags wegen fehlender Akteneinsicht geltend macht. Die Verfahrensrüge ist auch insoweit unzulässig, weil der Betroffene bereits weder den Wortlaut des Aussetzungsantrags noch den Inhalt der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung mitteilt.
c) Soweit der Betroffene bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Rahmen der Verfahrensrüge ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, indem er vorträgt, das Amtsgericht habe trotz Widerspruchs seine Entscheidung auf die Angaben des Polizeibeamten P... gestützt, so ist die Verfahrensrüge auch insoweit unzulässig. Denn dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob der Widerspruch gegen die Verwertung der Bekundungen des Zeugen rechtzeitig, d.h. spätestens bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt im Anschluss an die Vernehmung der Vernehmungsperson, erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 2016, 721 m.w.N.; Cirener NStZ-RR 2017, 101).
d) Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO (i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 und 3 OWiG) ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler (rechtswidrige Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat. Es wäre ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (vgl. BGH NStZ 2010, 530; StV 2000, 248; OLG Braunschweig ZfSch 2014, 473; OLG Celle ZfSch 2013, 412; OLG Hamm NZV 2016, 291; Senat DAR 2013, 211). Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (OLG Hamm a.a.O.). Letzteres hat er ebenfalls nicht getan. Sollte der Akteneinsichtsantrag erst nach Urteilerlass gestellt worden sein, worauf die (unklare) Beschwerdebegründung hindeutet, wäre die Verfahrensrüge zudem unbegründet. Denn es wäre ausgeschlossen, dass das zuvor ergangene Urteil auf einer rechtswidrigen Versagung der Akteneinsicht beruht.
2) Auch mit der Sachrüge dringt der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch.
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung i...