Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Anspruch auf Einsicht in Protokollnotizen. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Dem Wohnungseigentümer steht kein Anspruch zu, private Aufzeichnungen des Versammlungsleiters einzusehen, die dieser sich zur Vorbereitung der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung angefertigt hat.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 6; BGB §§ 667, 810
Beteiligte
sowie die weiteren in dem Beschluß des Landgerichts vom 24. Februar 1988 zu Nr. 3 bis 17 benannten Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 137/86 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 127/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1988 – 191 T 127/87 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000,– DM.
Gründe
Durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 23. April 1987 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Prüfung vorzulegen. Den weiteren Antrag der Antragstellerin, ihr Einsicht in die von ihr als „Originalprotokolle” bezeichneten handschriftlichen Notizen des Antragsgegners über Wohnungseigentümerversammlungen zu gewähren, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragstellerin mit seinem Beschluß vom 24. Februar 1988 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 23. Oktober, 10. und 17. November 1986 haben Wohnungseigentümerversammlungen stattgefunden. Der Antragsgegner hat Niederschriften über diese Versammlungen gefertigt. Die drei Protokolle haben der Antragsgegner und die Wohnungseigentümerin R. unterschrieben. Das Protokoll über die Versammlung vom 17. November 1986 ist außerdem von der Protokollführerin M., einer Angestellten des Antragsgegners, unterschrieben worden. Diese Protokolle hat die Antragstellerin erhalten. – Während der Versammlungen haben der Antragsgegner bzw. Frau M. handschriftliche Notizen über den Ablauf der Versammlung als Grundlage für die Niederschriften angefertigt. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in diese Notizen, die sie als „Originalprotokolle” bezeichnet.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Einsichtnahme in diese Notizen nicht zusteht.
1. Auf § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG kann dieser Anspruch nicht gestützt werden. Denn diese Vorschrift gewährt ein Recht zur Einsicht nur in die „Niederschrift”. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß Niederschrift im Sinne dieser Vorschrift nur diejenige Urkunde ist, die die in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen unterschrieben haben. Das ergibt der Wortlaut der Bestimmung. Hierfür spricht auch der Zweck der Vorschrift. Die Herstellung von Niederschriften über die in der Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse ist notwendig, damit jeder Sondernachfolger, aber auch jeder Wohnungseigentümer sich jederzeit zuverlässig über die geltenden Beschlüsse unterrichten kann. Denn nach § 10 Abs. 3 WEG wirken Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung auch ohne Grundbucheintragung für und gegen den Sondernachfolger. Die Protokollierungspflicht beschränkt sich daher nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG ausdrücklich auch nur auf die Beschlüsse, also ein Ergebnisprotokoll (BayObLGZ 1982, 445, 447; Rpfleger 1972, 411). Es ist offensichtlich, daß die vorbereitenden Aufzeichnungen des Verwalters oder sonstiger Protokollführer nicht zur Niederschrift gehören. Denn sie geben keine sichere Auskunft über die gefaßten Beschlüsse.
Gleiches gilt im übrigen auch für ein Ablaufprotokoll. Es steht im Ermessen des Verwalters, ein solches Protokoll herzustellen, wenn die Gemeinschaftsordnung oder Wohnungseigentümerbeschlüsse dieses nicht ausdrücklich vorschreiben (BayObLG Rpfleger 1972, 411). Auch für ein solches Protokoll gilt aus den oben dargelegten Gründen aber, daß ein Anspruch auf Einsichtnahme nur in die von den dazu befugten Personen unterschriebene Niederschrift, nicht aber auch in vorbereitende Notizen besteht.
2. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 667 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift steht dem Auftraggeber zwar ein Anspruch zu, von dem Auftragnehmer auch die Herausgabe von Akten zu verlangen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung angelegt worden sind (KG NJW 1971, 566, 567; RGZ 105, 392, 393; Seiler in Münchner Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 12; Thomas in Palandt, 47. Aufl., Anm. 3 je zu § 667 BGB). Die Herausgabepflicht erstreckt sich grundsätzlich aber nicht auf private Aufzeichnungen des Herausgabepflichtigen, die er zur Vorbereitung seiner Tätigkeit erstell...