Leitsatz (amtlich)
Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 1 BGB zu wählen. Die Bestellung eines Notvorstands kommt nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.10.2005; Aktenzeichen 81 T 203/05) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 22568 Nz) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des LG Berlin vom 10.10.2005 und des AG Charlottenburg vom 17.2.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu weiterer Behandlung und Entscheidung unter Beachtung des Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückverwiesen.
Gründe
A. Der Verein wurde am 25.10.1935 unter der Nr. 7978 in das Vereinsregister des AG Berlin unter dem Namen "W.K." eingetragen. Am 19.8.1939 wurde die Änderung des Namens in "S.K." eingetragen. Am 15.10.1956 wurde der Verein "als tatsächlich nicht mehr bestehend" im Register des AG Charlottenburg gelöscht. Mit Schreiben vom 19.12.2002 beantragten die in einer Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 zu den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bestellten Beteiligten zu 1) bis 3) im Namen des Vereins über ihren Notar die Löschung dieser Eintragung nach § 142 FGG. Zugleich haben sie eine notariell beglaubigte Anmeldung vom 21.11.2002 eingereicht, die sich auf ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder und die Eintragung von Satzungsänderungen bezog. Nachdem das AG die Löschung mit einem Beschluss vom 5.2.2003 abgelehnte hatte, hob das LG Berlin diesen Beschluss mit einem Beschluss vom 15.4.2003 (Az.: 84 T 48/03) auf und ordnete die Löschung der Eintragung vom 15.10.1956 an. Die Eintragung wurde 19.6.2003 unter Umschreibung und Vergabe einer neuen Registernummer vorgenommen. Ein hierauf vom AG wegen des Fehlens von Mitgliedern eingeleitetes Löschungsverfahren wurde durch Beschluss des LG vom 16.12.2004 (Az.: 81 T 927/03) eingestellt. Sodann hat das AG mit einem Beschluss vom 17.2.2005, der am 24.2.2005 beim Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingegangen ist, die Anmeldung vom 21.11.2002 zurückgewiesen. Die hiergegen mit Schreiben vom gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde, die am 25.2.2005 beim Gericht eingegangen ist, hatte keinen Erfolg (Az.: 81 T 203/05). Dieser Beschluss vom 10.10.2005 ist am 17.10.2005 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten abgesandt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 26.10.2006, die am 27.10.2005 beim LG eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 27.11.2005 näher begründet worden ist.
B.I. Die sofortige weitere Beschwerde (§ 160a FGG) der Beteiligten ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26.10.2005 eingelegt und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des LG vom 10.10.2005 eingegangen. Der näheren Begründung des Rechtsmittels bedurfte es zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht.
II. Die sofortige weitere Beschwerde hat auch Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der Anmeldung vom 21.11.2002, mit der die Beteiligten ihre Bestellung zu Vorstandsmitgliedern des Vereins und eine Neufassung der Satzung angemeldet haben, sei auf die Satzung des Vereins von 1934 - gemeint ist 1939 - abzustellen, weil es in der Folge keine weiteren Eintragungen zu Satzungsänderungen gegeben habe. Nach dieser Satzung werde der Vorstand nicht durch die Mitgliederversammlung sondern durch einen Bezirksgruppenleiter berufen. Eine solche Berufung habe es nicht gegeben und könne es auch nicht mehr geben, weil ein Gruppenleiter nicht mehr existiere. Der Verein sei damit nicht rechtlos gestellt. Es könne ein gerichtlicher Notvorstand bestellt werden, der die Voraussetzungen dafür schaffen könne, dass eine neue Satzung beschlossen werde.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zu Recht ist das LG von einer Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 3) ausgegangen. Nach § 78 Abs. 1 BGB kann der Vorstand eines Vereins mit Zwangsgeld dazu angehalten werden, Änderungen nach §§ 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 BGB zur Eintragung in das Register anzumelden, so dass die Beteiligten, die ihre wirksame Bestellung zu Vorstandsmitgliedern vortragen, durch die Zurückweisung der Anmeldung in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sind, § 20 Abs. 1 FGG.
b) Das LG hat auch zutreffend angenommen, dass der Verein rechtlich existent ist. Die Löschung des Vereins am 15.10.1956 aufgrund der Eintragung, der Verein sei als tatsächlich nicht mehr bestehend von Amts wegen gelöscht, hat nicht zu seinem rechtlichen Untergang geführt. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Verein zum Zeitpunkt der Löschung noch bestanden und hat vor allem auch noch über Mitglieder verfügt, so dass die Eintragu...