Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 18. April 2012 und des Bundesministeriums der Justiz vom 22. August 2012 wird verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das 4. Untersuchungsgericht von Sevilla (Spanien) hat den Antragsteller am 16. Dezember 2010 in dem Schnellverfahren (Dilig. Urgentes de Juicio Rápido) Nr. 121/2010 wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf einen Polizeibeamten (Art. 550, 551 und 617.2 des spanischen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á sechs Euro sowie einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Urteilsfeststellungen weisen aus, dass es anlässlich eines am 15. Dezember 2010 zwischen dem FC Sevilla und Borussia Dortmund ausgetragenen Fußballspiels, in der Zeit von 18:30 Uhr bis 23:40 Uhr, innerhalb und außerhalb des Sánchez-Pizjuan-Stadions in Sevilla zu Zusammenstößen zwischen Einsatzkräften der spanischen Polizei und einer Fangruppe der Gastmannschaft, bei der bengalisches Feuerwerk sichergestellt wurde, kam. Jener Gruppierung gehörten der Antragsteller und 14 weitere Personen, die alle in demselben Schnellverfahren verurteilt worden sind, an. Dem Schuldspruch lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller "(...) warf gegen 19.00 Uhr an der Einlasskontrolle am Eingang des Stadions ein Absperrgitter gegen den Beamten mit dem Ausweis Nr. 79.679, wodurch dieser zu Boden fiel. (...) Es ist nicht bekannt, ob die beteiligten Polizeibeamten infolge der auf sie geworfenen Gegenstände Verletzungen davontrugen.".

Den Antrag des Betroffenen vom 4. Januar 2012, die ohne vorherige Anhörung vorgenommene Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zu entfernen, hat das Bundesamt für Justiz mit Bescheid vom 18. April 2012 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Bundesministerium der Justiz mit dem ebenfalls nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochtenen Bescheid, der dem Beistand des Antragsstellers am 28. August 2012 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Der zulässige, insbesondere gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG am 28. September 2012 form- und fristgerecht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

II. Die Registerbehörde hat die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG mit zutreffender Begründung bejaht und die Entfernung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu Recht abgelehnt.

1. Die Registerbehörde prüft lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind. Eine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, steht ihr grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -; 2. März 2012 - 4 VAs 3/12 - = NStZ-RR 2012, 284; 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 -). Der auf eine Datensammlung ausgerichtete Zweck des Bundeszentralregisters schließt eine solche Überprüfung und auch etwaige Ermittlungen, ob die Verurteilung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist, aus (vgl. OLG Hamm, OLGSt BZRG § 54 Nr. 1). Es findet lediglich eine Prüfung statt, ob das Verfahren den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt und dem ordre public nicht widerspricht (vgl. Senat, aaO.; OLG Hamm, aaO. und OLGSt BZRG § 54 Nr. 2).

2. Die Registerbehörde ist zutreffend von einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 3 BZRG ausgegangen, deren zugrunde liegender Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Nach deutschem Recht wäre die Tat als versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 22, 23 StGB) zu beurteilen gewesen.

a) Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht begangen und sei willkürlich von spanischen Polizeibeamten aus dem Fanblock "herausgezogen", der Tat bezichtigt und zu Unrecht verurteilt worden, ist der Antragsteller in den angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine inhaltliche Überprüfung des Schuldspruchs im Registerverfahren nicht stattfindet.

b) Die Anhörung des Betroffenen vor Eintragung der Verurteilung war entgegen seiner Auffassung nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass es sich bei § 55 Abs. 1 Satz 1 BZRG um eine Soll-Bestimmung handelt, deren Nichtbeachtung weder der Eintragung entgegen stünde, noch deren Nichtigkeit zur Folge hätte, weisen Wortlaut und Systematik des Gesetzes auf die Zulässigkeit der - hier mit Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2011 erfolgten - nachträglichen Anhörung hin. § 55 Abs. 1 BZRG, der sich mit der Vornahme der Eintragung befasst, enthält keinen Hi...

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