Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung der vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sind eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.
2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nimmt der Senat nicht, entsprechend einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren, die Beiziehung und Auswertung der nötigen Akten und Unterlagen vor, um sich durch Aktenstudium die Gegenstände und Gründe für das (vermutlich gewollte) Antragsbegehren selbst zu erschließen.
3. Die Begründungsanforderungen kann der Antragsteller nicht umgehen, indem er einem untauglichen Antragsvorbringen ohne jede Erläuterung oder konkrete Bezugnahme eine Kopie einer angefochtenen Entscheidung beifügt.
4. Zu den Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der vorzeitigen Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister nach § 49 BZRG.
Normenkette
EGGVG § 24 Abs. 1; BZRG § 49
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen "Beschwerdebeschluss vom 02.01.2013" wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag ist nicht - wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 3 m.w.N.) - innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden. Der Antragsteller hat die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung in Gänze verfehlt. Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie den Vortrag von Tatsachen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch den bzw. die angegriffenen Bescheide ergeben hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 - 2 VAs 3/02 - [juris]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 - 1 VAs 18/05 - [juris]; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 126; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. Februar 2012 - 4 VAs 6/12 - [juris]; 22. Oktober 2012 - 4 VAs 48/12 -; 4. August 2010 - 4 VAs 34-36/10 -, 23. August 2010 - 4 VAs 41/10 -, 12. Januar 2011 - 4 VAs 74/10 -; 3. September 2010 - 4 VAs 42/10 -; 20. August 2010 - 4 VAs 38/10 -, 18. Mai 2010 - 4 VAs 21/10 -, 6. November 2003 - 4 VAs 20/03 - und 4. Februar 2002 - 4 VAs 6/02 - [juris], m.w.N.; Meyer-Goßner aaO., § 24 EGGVG Rn. 1 m.w.N.).
a) Der Antrag entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung. Er bringt lediglich das Folgende vor (Fehler im Original):
"Der Betroffene wurde wegen der beiden gegenständlichen Eintragungen bereits mehrfach von Gerichten ungebührlich befragt. In einem Verfahren wegen Zulassens des Fahrens ohne Führerschein AZ: X - AG Y wurde ihm vom Gericht und der Staatsanwaltschaft Homosexualität und eine Beziehung zu einem nicht erschienen Zeugen unter Bezugnahme auf eben diese Eintragung unterstellt. Das Verfahren wurde sodann eingestellt. In einem Verfahren wegen Beleidigung vor dem AG X, AZ: Y, wurde der Antragsteller erneut dezidiert zu seinen Neigungen wegen der Eintragung öffentlich befragt. Dieser Umstand verletzt den Antragsteller in seiner geschützten Menschenwürde. Er hatte als Jugendlicher einer anderen Person sexuellen Kontakt zu einem Mitheimkind ermöglicht, mehr nicht. Hierfür muss er sich heute rechtfertigen und er selbst wird heute als Homosexueller bzw. Pädophiler wahrgenommen. Dies stellt eine unbillige Härte und Rechtsverletzung dar."
b) Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung in keiner Weise. Der Antragsteller hat schon die begehrte Maßnahme nicht bezeichnet, sodass der Senat die (vermutlich begehrte) Verpflichtung des Bundesamtes für Justiz zur vorzeitigen Tilgung "von Eintragungen" aus dem Bundeszentralregister gar nicht aussprechen könnte. Um welche konkrete(n) Eintragung(en) es dem Antragsteller geht, ist nicht erkennbar. Wann genau, weshalb und zu welchen konkreten Sanktionen er verurteilt worden ist und ob diese seine einzigen im Register aufgeführten Verurteilungen darstellen, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Gegenstand und Inhalt der Entscheidung(en) sind in keiner Weise ersichtlich. Es fehlen alle Angaben zu den Verurteilungen, die für die gerichtliche Überprüfung der Behördenentscheidung(en) erforderlich wären. Um die Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG zu erfüllen, hätte der Antragsteller auch nachvollziehbar darlegen müssen, dass er d...