Leitsatz (amtlich)
Die Untersuchungshaft, die der von einem deutschen Gericht Verurteilte anläßlich eines zu einer gesonderten Verurteilung führenden Militärstrafverfahrens der US-Streitkräfte erlitten hat, kann nur auf jene Strafe, nicht aber auf die von dem deutschen Gericht verhängte Strafe angerechnet werden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 12.02.2007; Aktenzeichen K 12/1 Kap Js 1907/91 VRs - 542 StVK 1435/06) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Februar 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ein Militärgericht der Vereinigten Staaten von Amerika verurteilte den Beschwerdeführer am 22. November 1991 wegen Gewalt- und Sexualdelikten zum Nachteil von fünf Mädchen und Frauen zu einer Haftstrafe von 22 Jahren. Am 21. November 1994 wurde der Verurteilte aus der amerikanischen Strafhaft in Mannheim zur Vollstreckung des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Februar 1992 - 351 Gs 659/92 - in die Justizvollzugsanstalt Moabit überführt, um die Durchführung des in Berlin anhängigen Strafverfahrens vor dem Landgericht zu ermöglichen. Am 29. November 1995 (rechtskräftig seit dem 1. Mai 1997) verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 21. November 1994 bis zum 30. April 1997 - 892 Tage - ist der 20. November 2009 als der Zeitpunkt vermerkt, an dem 15 Jahre verbüßt sein werden. Der Verurteilte, der seine Auslieferung (§ 456 a StPO) an die Vereinigten Staaten von Amerika nach der Verbüßung von fünfzehn Jahren seiner lebenslangen Freiheitsstrafe anstrebt, ist der Auffassung, daß auf seine Freiheitsstrafe auch die Zeit vom 13. Februar 1992 bis zum 22. (bzw. 21., siehe oben) November 1994 anzurechnen sei, da für den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Februar 1992 seit dem 13. Februar 1992 Überhaft notiert war. Er begehrt eine neue Strafzeitberechnung, derzufolge 15 Jahre bereits am 12. Februar 2007 verbüßt gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 27. November 2006 diese Berechnungsweise abgelehnt und ihre Strafzeitberechnung bestätigt.
Durch den angefochtenen Beschluß vom 12. Februar 2007 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung zurückgewiesen und eine Anrechnung der amerikanischen Militärstrafhaft auf die im hiesigen Verfahren zu verbüßende Freiheitsstrafe abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1, § 458 Abs. 1 StPO) hat keinen Erfolg.
1.
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StVollstrO gehört zur Berechnung der Strafzeit bei lebenslangen Freiheitsstrafen auch die Errechnung des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes nach § 57 a Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens aussetzen, wenn 15 Jahre verbüßt sind. Als verbüßte Strafe gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat (§ 57 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).
Hierunter fällt die Inhaftierung des Beschwerdeführers in dem Zeitraum vom 13. Februar 1992 bis zum 21. November 1994 nicht; denn er verbüßte Vollstreckungshaft für ein Militärstrafverfahren der Vereinigten Staaten von Amerika und nicht Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren. In deutschen Verfahrensvorschriften unterliegender Untersuchungshaft befindet sich ein Nato-Soldat nur dann, wenn in Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit ein deutscher Haftbefehl vollzogen wird (vgl. Boujong in KK-StPO 5. Aufl., vor § 112 Rdn. 13). Dementsprechend ist diese Haftzeit in dem Militärstrafverfahren angerechnet worden; in diesem Umfang hat der Beschwerdeführer die dort verhängte Freiheitsstrafe von 22 Jahren bereits verbüßt. Zu dem Umstand, daß Teile jener Strafe bereits vor deren Rechtskraft vollstreckt wurden, hat das "Department of the Army" (Dienststelle der Armee) - US-Verbindungsstelle für Rechtsangelegenheiten - unter dem 23. Januar 2007 mitgeteilt, das amerikanische Militärstrafrecht unterscheide nur zwischen Untersuchungshaft und Vollstreckungshaft. Gemäß "Rule for Court-Martial" (R.C.M.; Vorschriften für das Militärgericht) Nr. 305 ende die Untersuchungshaft mit dem Ausspruch der Strafe durch das Gericht. Nach Nr. 1101 R.C.M. beginne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit dem Tag der Verurteilung. Ein laufendes Rechtsmittelverfahren habe keine Auswirkungen auf den Beginn der Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer habe sich dementsprechend vom 22. November 1991, dem Tag der Urteilsverkündung, bis zur Überstellung an die deutschen Behörden in Vollstreckungshaft befunden.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, zumindest die Zeit seit der Überhaftn...