Entscheidungsstichwort (Thema)
gärtnerische Gestaltung von Sondernutzungsflächen
Leitsatz (amtlich)
Auch das Recht zur gärtnerischen Gestaltung einer Sondernutzungsfläche gibt dem Wohnungseigentümer regelmäßig nicht die Befugnis, dort einen stark wachsenden Baum zu pflanzen.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 30.01.1987; Aktenzeichen 191 T 66/86 (WEG)) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 104/84) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten der 3. Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Antragsteller und Antragsgegner sind benachbarte Wohnungseigentümer mit je einem Sondernutzungsrecht an den an ihr Wonnungseigentum anschließenden Gemeinschaftsflächen. In der am 6. Oktober 1980 notariell beurkundeten „weiteren Teilung und Änderung der Gemeinschaftsordnung” heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3, daß den betreffenden Wohnungseigentümern „das ausschließliche Nutzungsrecht an derjenigen Grundstücksfläche übertragen wird, die sich aus dem als Anlage beigefügten Grünplan ergibt und mit dem entsprechenden Gebäude gleichfarbig dargestellt ist” und „sämtliche übrigen Eigentümer wechselseitig in Bezug auf diese Flächen gegenüber dem betreffenden Sondernutzungsberechtigten auf ihre Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum verzichten”, sowie in Absatz 6, daß die einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gemeinschaftsflächen durch die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten entsprechend dem Charakter der Gesamtgrünanlage gärtnerisch auf ihre Kosten zu gestalten sind. Der Antragsgegner pflanzte im April 1981 auf seiner Sondernutzungsfläche eine Hängebuche, die nach den Angaben der Antragsteller ca. einen Meter von der Grenze zu ihrer Sondernutzungsfläche, nach den Angaben des Antragsgegners 1,65 m von der Grenze entfernt ist. Die Antragsteller wurden aufgrund des Kaufvertrages vom 11. Mai 1981 und nach einer am 27. August 1981 eingetragenen Auflassungsvormerkung am 17. September 1981 als Wohnungseigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Mit dem am 1. Oktober 1983 eingegangenen Antrag haben die Antragsteller von dem Antragsgegner die Entfernung der inzwischen etwa zwei oder drei Meter hohen Hängebuche verlangt, nachdem der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 5. September 1983 ein jeweiliges Zurechtstutzen des Baumes auf eine nicht belästigende Größe angeboten hatte. Mit Schriftsatz vom 4. November 1983 haben die Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Hängebuche auf eine Höhe von zwei Meter zu reduzieren und dafür zu sorgen, da sie zu keinem Zeitpunkt diese Höhe übersteigt. Durch Beschluß vom 17. März 1986 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Hauptantrag zurückgewiesen. Auf die von den Antragstellern rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 30. Januar 1987 den Antragsgegner verpflichtet, die Hängebuche zu entfernen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner frist- und formgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, daß der Baum eine Erstbepflanzung darstelle, mit der sich die damaligen anderen Wohnungseigentümer stillschweigend einverstanden erklärt hätten.
Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Satz 1 FGG), enthält die angefochtene Entscheidung zumindest im Ergebnis nicht.
Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, daß sich der Beseitigungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner nicht aus den Bestimmungen des Berliner Nachbarrechts ergibt, weil die Wohnungseigentümer nicht „Nachbarn” im Sinne der dortigen Bestimmungen sind, sondern sich deren Rechtsbeziehungen zueinander nach der Teilungserklärung und den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht einen Anspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner auf Beseitigung der Hängebuche bejaht hat. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB wie auch aus § 249 BGB (vgl. OLG Stuttgart NJW 1970, 102). Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander kann jeder Wohnungseigentümer von einem störenden Wohnungseigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Zugleich begründet die Verletzung des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung zur Naturalrestitution. Der Störungsbeseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur alleinigen Geltendmachung zu, weil seine Rechte als Mitglied der Gemeinschaft betroffen sind, wenn das Gemeinschaftseigentum rechtswidrig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 717, 718; Senat in ZMR 1985, 27).
Allerdings ist nicht eindeutig...